Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags

 

Leitsatz (NV)

Ein Wiederaufnahmeantrag muß schlüssig und substantiiert dartun, worin die behauptete Rechtsverletzung gesehen wird.

 

Normenkette

FGO §§ 134, 40 Abs. 2; ZPO § 585

 

Tatbestand

Mit Beschluß vom 29. Juli 1993 X B 210/92 hat der erkennende Senat die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. September 1992 5 K 1874/92 als unzulässig verworfen. Die Entscheidung erging in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senatsvorsitzenden für das Geschäftsjahr 1993 - Az. X ER - S - 6/92 vom 21. Dezember 1992 - unter II. 3. b) vorgesehenen Besetzung (Senatsvorsitzender, Richter am Bundesfinanzhof A und B).

Die Antragstellerin wandte sich unter dem Datum 4. November 1993 im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens gegen diesen Beschluß. Zur Begründung trug sie vor, das Gericht sei bei Fällung des Beschlusses ... nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Eine weitere Begründung ging nicht ein, obwohl der Vorsitzende des erkennenden Senats mit Verfügung vom 10. Dezember 1993 eine Ausschlußfrist bis zum 28. Februar 1994 gesetzt und über die Folgen der Fristversäumnis belehrt hatte.

 

Entscheidungsgründe

Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig.

Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) setzt stets voraus, daß der Rechtsuchende eine Rechtsbeeinträchtigung geltend macht. Eine gerichtliche Sachprüfung und Sachentscheidung ist nur erreichbar, wenn in sich schlüssig und substantiiert dargetan wird, worin die behauptete Rechtsverletzung zu sehen ist (s. speziell zum Wiederaufnahmebegehren: § 134 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 585 der Zivilprozeßordnung - ZPO - und § 40 Abs. 2 FGO; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 134 Rz. 4, allgemein: Rz. 13 Vor § 33, jeweils m.w.N.).

Dieser prozessualen Darlegungspflicht ist die Antragstellerin trotz ausdrücklicher Anmahnung (§ 134 FGO, § 585 ZPO, § 65 Abs. 2 Satz 1 und § 79b FGO) nicht nachgekommen. Daher hat eine weitere Sachprüfung zu unterbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 134 FGO i.V.m. § 585 ZPO sowie den §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 2 FGO.

Nach I. 3. b) des für das Geschäftsjahr 1994 geltenden Geschäftsverteilungsplans des Senatsvorsitzenden vom 21. Dezember 1993 X ER - S - 12/93 hatten an dieser Entscheidung der Senatsvorsitzende und die Richter am Bundesfinanzhof A und B mitzuwirken.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419834

BFH/NV 1994, 881

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