Leitsatz (amtlich)

Der IV. Senat des BFH legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Ist eine vom Finanzgericht nach Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Beschwerde gegen einen nach § 69 Abs. 3 FGO ergangenen Beschluß unzulässig, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung nicht auf die Auslegung des § 69 FGO, sondern auf die materielle Rechtsfrage bezieht, derentwegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestritten und deshalb dessen Aussetzung der Vollziehung begehrt wird?

 

Normenkette

FGO § 69; BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 72087

BStBl II 1977, 753

BFHE 1978, 430

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