Entscheidungsstichwort (Thema)

Urteilsberichtigung

 

Leitsatz (NV)

Dem (mit der Beschwerde verfolgten) Begehren auf Berichtigung eines finanz gerichtlichen Urteils fehlt regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt worden und dieses Urteil unanfechtbar geworden ist. Eine nachträgliche Berichtigung der ursprünglichen Urteilsfassung hat grundsätzlich auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keinen Einfluß (Anschluß an die BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621; vom 7. 2. 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291).

 

Normenkette

FGO §§ 107-108, 128

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Im Klageverfahren hat die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragt, Aufwendungen für ein Arbeitszimmer ausschließlich ihren Einkünften aus selbständiger Arbeit, nicht dagegen (anteilig) auch ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. Das Finanzgericht (FG) ist dem nicht gefolgt. Gegen das Urteil sind Rechtsmittel nicht eingelegt worden.

Jedoch hat die Klägerin u. a. beantragt, im Wege einer Urteilsberichtigung gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

1. das Rubrum dahin zu vervollständigen, daß statt lediglich eines Mitglieds der sie vertretenden Sozietät die Sozietät als beauftragte Prozeßbevollmächtigte angeführt wird,

2. eine (zweite) Bescheinigung im Tatbestand zu erwähnen und

3. die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anwendung von § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO zu begründen.

Das FG hat diesem Antrag nicht entsprochen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Zwar ist die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten eines Urteils i. S. des § 107 FGO auch nach Eintritt der Rechtskraft noch möglich (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 107 Anm. 6).

Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine die Berichtigung ablehnende Entscheidung setzt jedoch ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse voraus (Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 107 FGO Rn. 3). Daran fehlt es regelmäßig, wenn gegen das Urteil selbst -- wie im Streitfall -- kein Rechtsmittel eingelegt worden und es daher (auch in der begehrten berichtigten Form) unanfechtbar geworden ist (vgl. den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 1989 IV a ZB 27/88, Versicherungsrecht 1989, 818; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621 a. E.; Gräber/von Groll, a.a.O.). Denn eine nachträgliche Berichtigung der ursprünglichen Urteilsfassung hätte auf den Lauf der Rechtsmittelfrist und Eintritt der Rechtskraft des Urteils keinen Einfluß (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291; vom 23. August 1989 IV R 44/88, BFH/NV 1990, 306, m. w. N.). Abweichendes kann nur gelten, wenn das zu berichtigende Urteil keine klare Grundlage für das weitere Handeln der Beteiligten (und ggf. das Rechtsmittelgericht) abgibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Hinsichtlich der Beschwerdepunkte zu 1. und 2. hat das FG zu Recht auch eine Beschwer der Klägerin verneint. Ungeachtet des fehlenden Zusatzes "und Partner" im Rubrum des FG-Urteils sind aufgrund der der Sozietät erteilten Vollmacht alle Mitglieder zur Vornahme und Entgegennahme entsprechender Prozeßhandlungen für die Klägerin befugt worden. Ein von der Klägerin behauptetes Erfordernis einer zusätz liche Bevollmächtigung des im Urteil bezeichneten Prozeßvertreters für das Berichtigungsverfahren ist nicht erkennbar. Das Vorbringen der Klägerin ist unter Hinweis auf eine von dort erfolgte Bestätigung im Tatbestand des Urteils zutreffend wiedergegeben, ohne daß es dazu der Erwähnung einer weiteren Bescheinigung bedurfte.

2. Der Beschwerdepunkt zu 3. betrifft keine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 107 FGO.

Die Kostenentscheidung ist Bestandteil des Urteils (§ 143 Abs. 1 FGO). Ihre gesonderte Anfechtung ist daher unzulässig, wenn wie im Streitfall gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht eingelegt wurde (§ 145 FGO). Für das nachträgliche Begehren um Begründung der Kostenentscheidung fehlt daher ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. auch BFH-Beschluß vom 11. April 1984 VIII B 134/83, nicht veröffentlicht).

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 48

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