(1) 1Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
1. |
für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und |
2. |
die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden. |
2Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
(2) 1Zu den Baumaßnahmen gehören
1. |
die Modernisierung und Instandsetzung, |
2. |
die Neubebauung und die Ersatzbauten, |
3. |
die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, |
4. |
die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie |
2Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
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