BMF, 29.10.1996, IV C 6 - S 1301 Tür - 1/96

In Ergänzung des Schreibens vom 12. September 1995, IV C 6 – S 1301 Tür – 10/95 – BStBl 1995 I S. 678, wird auf folgendes hingewiesen:

Wie das türkische Finanzministerium jetzt auf entsprechende Anfrage mitgeteilt hat, ist der Erlaß Nr. 85/10178 vom 20. Dezember 1985, der eine Steuerbefreiung für alle Zinsen vorsah, die an Regierungen anderer Staaten, internationale Organisationen sowie ausländische Banken und Institutionen gezahlt werden, inzwischen durch einen neuen Erlaß (Nr. 93/5147) mit gleichem Inhalt ersetzt worden. Da die Steuerbefreiung nach dem Erlaß von 1985 nicht für Zinsen gegolten habe, die an nichtinstitutionelle Investoren gezahlten werden, wurde - nach Einführung einer allgemeinen Steuerpflicht für Zinszahlungen auf Staatsanleihen im Jahr 1993 - in den Erlaß von 1993 auch eine Steuerbefreiung für Zinsen aufgenommen, die aufgrund von Staatsanleihen oder staatlichen Schatzanweisungen der Republik Türkei gezahlt werden, und zwar unabhängig von der Person des Gläubigers. Damit werden insbesondere auch natürliche Personen (Einzelgläubiger) begünstigt. Auch diese Steuerbefreiung dient nach Angaben von türkischer Seite der Förderung der türkischen Wirtschaft.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1993 auch bei Zinszahlungen aufgrund von Staatsanleihen und staatlichen Schatzanweisungen der Republik Türkei an natürliche Personen die Anrechnung fiktiver Quellensteuer in Höhe von 10 v.H. nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. d) DBA Türkei zu gewähren.

 

Normenkette

DBA Türkei

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 1218

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