(1) Das letztliche Ziel dieser Richtlinie besteht darin, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen sind und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden.

 

(2)[1] Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Aufgaben durch Zahlstellen und andere Wirtschaftsbeteiligte, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind oder deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich gegebenenfalls in ihrem Gebiet befindet, unabhängig davon wahrgenommen wird, wo der Schuldner der der Zinszahlung zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Aufgaben durch Zahlstellen in ihrem Gebiet unabhängig davon wahrgenommen werden, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.

[1] Inkrafttreten am 15.4.2014. Die Mitgliedstaaten wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1.1.2017 an.

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