Rz. 93s

Die BFH-Rechtsprechung hat mittlerweile die Zurechnung von Grundstücken sowohl bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen als auch in der Frage der Zurechnung von Grundstücken konkretisiert (BFH v.

1.12.2021, II R 44/18, v. 14.12.2022, II R 33/20 und II R 40/20. Danach kann, und dem ist uneingeeschränkt zuzustimmen, die Zurechnung eines Grundstücks auch für grunderwerbsteuerliche Zwecke nur einmal erfolgen. Das bedeutet, dass der Begriff "gehören" in diesem Sinne ausgelegt werden muss. Andernfalls entstünde eine doppelte Belastung mit Grunderwerbsteuer, die bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht hinnehmbar ist.

Zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung einer durch die Tatbestandsverwirklichung des § 1 Abs. 2a GrEStG ausgelösten Grunderwerbsteuer siehe Rz. 86.

Zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung einer durch die Tatbestandsverwirklichung des § 1 Abs. 3 GrEStG ausgelösten Grunderwerbsteuer siehe Rz. 90.

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