(1) Eine Schädigung der Gewässer im Sinn des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf

 

1.

den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,

 

2.

das ökologische Potential oder den chemischen Zustand eines künstlichen oder erheblich veränderten oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers oder

 

3.

den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des Grundwassers

hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die § 25d Abs. 3, § 32c in Verbindung mit § 25d Abs. 3 und § 33a Abs. 4 Satz 2 gelten.

 

(2) Hat ein Verantwortlicher nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung der Gewässer verursacht, so trifft er die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56).

 

(3) Weitergehende Vorschriften über Schädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Gewässern sowie deren Sanierung bleiben unberührt.

[1] § 22a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10.05.2007. Anzuwenden ab 14.11.2007.

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