Leitsatz

Ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG ist dann entstanden, wenn die Gesellschaft zivilrechtlich aufgelöst ist, der Gesellschafter mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr rechnen kann und ggf. auf ihn entfallende nachträgliche Anschaffungskosten bzw. Auflösungskosten im Wesentlichen feststehen.

 

Sachverhalt

K war mit 50 % an einer GmbH beteiligt. Die GmbH-Anteile gehörten zu seinem Privatvermögen. Die Gesellschafter der GmbH beschlossen am 22.10.2001 die Auflösung der GmbH, nachdem der Geschäftsbetrieb bereits Ende 2000 eingestellt worden war. Mit Beschluss des Amtsgerichts wurde am 22.4.2002 auf Antrag der Gesellschafter ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. K machte in seiner Einkommensteuererklärung 2001 einen Auflösungsverlust aus der GmbH-Beteiligung geltend. Das Finanzamt hat diesen Verlust nicht anerkannt, da der Auflösungsverlust in 2001 noch nicht entstanden gewesen sei.

 

Entscheidung

Das FG gibt der Klage teilweise statt. Es führt aus, dass ein Auflösungsverlust nicht nach dem Zu- bzw. Abflussprinzip des § 11 EStG zu ermitteln ist. Vielmehr ist maßgebend, wann dieser i. S. der §§ 4 Abs. 1, 5 EStG realisiert wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft zivilrechtlich aufgelöst wurde, der Gesellschafter mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft nicht mehr rechnen kann und es im Wesentlichen feststeht, ob und in welcher Höhe (nachträgliche) Anschaffungskosten sowie Auflösungskosten für den Gesellschafter anfallen. Dies wird regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation erfüllt sein. Insbesondere aber, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war, kann der maßgebliche Zeitpunkt bereits vor dem Abschluss der Liquidation liegen. Nach diesen Grundsätzen kam das FG zum Schluss, dass der Auflösungsverlust bereits in 2001 entstanden ist. Es erkennt aber nur einen Verlust in Höhe des Stammkapitals an. Die übrigen von K geltend gemachten Aufwendungen stellen weder Auflösungskosten noch nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung dar. Es handelte sich dabei weder um Nachschüsse oder verdeckte Einlagen noch um Verluste aus eigenkapitalersetzenden Darlehen bzw. Bürgschaften mit eigenkapitalersetzendem Charakter.

 

Hinweis

Die Frage, wann ein Auflösungsverlust entstanden ist, stellt in der Praxis ein ständiges Problem dar. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verlust erst bei Abschluss der Liquidation der GmbH zu berücksichtigen. Aus einer Vielzahl von Urteilen ist aber ersichtlich, dass diese Grundregel bei entsprechenden Umständen im Einzelfall sehr häufig verdrängt wird, und eine frühere Berücksichtigung fast schon die Regel darstellt.

Gegen das Urteil wurde beim BFH Revision eingelegt (Az. beim BFH: VIII R 25/05).

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2005, 2 K 1437/03

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