Leitsatz

Eine an einer Kapitalgesellschaft beteiligte GmbH hat einen Anspruch darauf, dass die anderen Gesellschafter für eine Kapitalerhöhung mit dem tatsächlichen Wert (innerer Wert) der Anteile aufkommen und nicht nur mit dem Nennwert der Anteile. Dies gilt selbst dann, wenn die GmbH nicht an der Kapitalerhöhung teilnimmt. Verzichtet die GmbH auf dieses Recht und sind ihre Gesellschafter gleichzeitig begünstigte Gesellschafter der Kapitalerhöhung zum Nennwert, so stellt die Differenz eine verdeckte Gewinnausschüttung zu deren Gunsten dar.

 

Sachverhalt

Eine GmbH war zu 25% im Eigentum einer anderen GmbH, weitere 30 bzw. 45% hatten die Gesellschafter A und B inne. Das Stammkapital betrug DM 200.000. Die Gesellschafter A und B beschlossen eine Kapitalerhöhung um DM 300.000. Die GmbH verzichtete nicht nur auf ihr Recht an der Teilnahme an der Kapitalerhöhung, sondern auch darauf, der Erhöhung zum Nennwert durch die anderen beiden Gesellschafter zu widersprechen.

 

Entscheidung

Das Gericht hat eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Jeder Gesellschafter hat das Recht, dass bei einer Kapitalerhöhung die neuen Gesellschafter mit dem gemeinen, d.h. inneren Wert der Gesellschaftsanteile belastet werden. Andernfalls würden diesen Gesellschaftern Anteile über Wert zuwachsen, wenn ein Gesellschafter auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung verzichtet. In Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der Anteile und dem inneren Wert liegt im entschiedenen Fall auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Es ist außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses kein Grund ersichtlich, warum die GmbH auf dieses Recht verzichtet hat und so noch über ihre Schmälerung der Anteile durch Verzicht an der Teilnahme an der Kapitalerhöhung weitere Anteile durch Anwachsung einbüßte.

 

Hinweis

Eine Kapitalerhöhung zu Nennwerten ist nur möglich, wenn alle Gesellschafter wirtschaftlich unabhängig voneinander agieren, jedenfalls wenn man die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung vermeiden will. Ähnliche Konstellationen können sich ergeben, wenn Familiengesellschafter als Gesellschafterkreis in Frage kommen. Hier ist an eine steuerpflichtige Schenkung zu denken, wenn ein Gesellschafter auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung verzichtet.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 14.11.2003, 9 K 4487/99 K, G, F

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