Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtteilnahme an einer zum Nennwert erfolgenden Kapitalerhöhung der Tochtergesellschaft, an der auch die eigenen Gesellschafter beteiligt sind

 

Leitsatz (redaktionell)

Verzichtet eine Kapitalgesellschaft auf die Teilnahme an einer auch von ihr zum Nennwert beschlossenen Kapitalerhöhung, verfügt sie hierdurch zugunsten der übrigen Gesellschafter der Tochtergesellschaft über ihr Bezugsrecht und verzichtet auf ihr Anfechtungsrecht, die Ausgabe der neuen Anteile zum inneren Wert zu verlangen. Sind die übrigen Gesellschafter der Tochtergesellschaft gleichzeitig auch Gesellschafter der nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Kapitalgesellschaft, liegt in Höhe des zu deren Gunsten abgespaltenen Beteiligungsbuchwerts und des entsprechenden Anteils an den stillen Reserven der Tochtergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3, 3 S. 2; AktG § 186; KStG § 8

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob in der Nichtteilnahme an einer Kapitalerhöhung einer Beteiligungsgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu Gunsten ihrer Gesellschafter liegt.

Die Klägerin (Kl.) wurde durch Verschmelzung mit notariellem Vertrag vom 27.08.1997 Gesamtrechtsnachfolger der … gesellschaft mbH (GmbH). Die GmbH war bis zum Verschmelzung alleinige Gesellschafterin der Kl.

Die GmbH wurde mit notarieller Urkunde vom 11.10.1988 gegründet. Ihr Unternehmensgegenstand bestand in der Beteiligung als Komplementärin an der … KG und im Halten von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen.

Gesellschafter der GmbH war bis zum 04.06.1997 A. mit einem Anteil von 49.000 DM und B. mit einem Anteil von 1.000 DM. Ab dem 05.06.1997 betragen in Folge einer Schenkung die Anteile von A. 36.000 DM und von B. 14.000 DM.

Die … KG, an der die GmbH als Komplementärin beteiligt war, wurde am 25.06.1992 in die C. GmbH umgewandelt. An der C. GmbH waren danach beteiligt die GmbH mit 50.000 DM (25 %), B. mit 60.000 DM (30 %) und A. mit 90.000 DM (45 %). Nach § 13 der Satzung kann jeder Gesellschafter aus wichtigem Grund den Austritt aus der Gesellschaft erklären. Die Bewertung der Anteile hat nach § 15 der Satzung zu gemeinen Werten zu erfolgen.

Mit Beschluss der Gesellschafter der C. GmbH vom 05.02.1993 wurde das Stammkapital um 300.000 DM erhöht. Die Erhöhung der Stammeinlagen war in bar zu leisten. Neue Anteile wurden nur den beiden Gesellschaftern A. und B. zugewiesen. Nach der Kapitalerhöhung ergaben sich folgende Beteiligungsverhältnisse:

B.

350.000 DM (70 %)

A.

100.000 DM (20 %)

GmbH

50.000 DM (10 %).

Für die Jahre 1992 – 1994 führte das Finanzamt (FA) für Großbetriebsprüfung … eine Betriebsprüfung (Bp) bei der GmbH durch – Prüfungsbericht vom 29.04.1997 –.

Nach Auffassung der Betriebsprüfung ist mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss für jeden Gesellschafter in analoger Anwendung des § 186 Aktiengesetz und aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung und aus dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz ein Anspruch auf Teilhabe an der Kapitalerhöhung entstanden. Eine solche Anwartschaft auf Beteiligung sei als Bezugsrecht frei veräußerlich. Nach dem Urteil des BFH vom 05.03.1986 I R 218/81 müsse davon ausgegangen werden, dass die GmbH mit der Nichtwahrnehmung der Anwartschaft auf Teilnahme an der Kapitalerhöhung und mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über ihr Bezugsrecht verfügt habe. Sie habe insoweit zugunsten ihrer Gesellschafter verzichtet. Mit der Verfügung über das Bezugsrecht zugunsten der Eheleute A+B … sei bei der GmbH eine Vermögensminderung eingetreten und eine zu erwartende Vermögensmehrung verhindert worden, deren Höhe sich im Wert des Bezugsrechtes widerspiegele. Dieser Verzicht habe seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis, da fremde Geschäftsführer die Vermögensminderung oder die verhinderte Vermögensmehrung nicht hingenommen hätten. Die Vermögensminderung ergebe sich aus der auf 10 % reduzierten Beteiligung am Gewinnvortragskonto zum 31.12.1992 der C. GmbH. Der Anteil der GmbH habe statt vor Kapitalerhöhung 78.125 DM nach Kapitalerhöhung nur noch 31.250 DM betragen.

Die Höhe der anzunehmenden vGA bestimme sich nach dem Wert der Anteile an der C. GmbH nach dem Stuttgarter Verfahren, berechnet auf der Basis des Betriebsergebnisses 1990 und 1991 nach Korrektur um entsprechende Geschäftsführergehälter nach Umwandlung. Der Wert je 100 DM GmbH-Anteil betrage danach 428 DM.

Die Bp ermittelte den Wert des Bezugsrechtes und die Anschaffungskosten des Bezugsrechtes als ein vom alten GmbH-Anteil abgespaltenes Recht nach der Gesamtwertmethode (BFH vom 06.12.1968, BStBl. II 1969, 105). Entsprechend dieser Berechnung in der Anlage 8 des Bp-Berichtes, auf den insoweit verwiesen wird, ermittelte die Bp eine vGA 1993 i.H.v. 98.400 DM. Den Buchwert der Beteiligung minderte sie um 22.990,– DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf auf den Bp-Bericht vom 29.04.1997 nebst Anlagen verwiesen, insbesondere zur Gegenrechnung des Kl.-Vertreters auf die Anlage 10 des Bp-Berichts.

Auf der Grundlage dieser und weiterer...

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