LfSt Bayern, 17.1.2018, S 3812 a.2.1 - 3/6 St 34

Gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e ErbStG n.F. sind Grundstücke, die überlassen werden um i.R.v. Lieferungsverträgen dem Absatz eigener Erzeugnisse und Produkte zu dienen, kein Verwaltungsvermögen i.S. von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG n. F.

Brauereigaststätten sind demnach bei einer mit Getränkelieferungsverträgen verbundenen Verpachtung gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e ErbStG n. F. nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren.

Die Logistikbranche ist dagegen mangels eigener Erzeugnisse und Produkte von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e ErbStG n. F. nicht erfasst. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke der Logistikbranche sind, soweit § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a-d, f ErbStG nicht einschlägig ist, nicht vom Verwaltungsvermögen ausgenommen.

Die nachstehenden Regelungen sind für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht, folglich nicht mehr anzuwenden.

Für Besteuerungszeitpunkte bis zum 30.6.2016 gilt unverändert:

Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile.

Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen, führt die Überlassung der Grundstücksteile nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn die Tätigkeit nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (z.B. bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels und Pensionen, vgl. R 15.7 (2) EStR) – vgl. Abschnitt 24 der gleichlautenden Ländererlasse vom 25.6.2009, BStBl 2009 I S. 713.

Hierunter fällt auch die mit Getränkelieferungsverträgen verbundene Verpachtung von brauereieigenen Gaststätten.

Auch bei einer formal in Form eines Mietvertrags vereinbarten Überlassung von Grundstücks- und Gebäudeflächen in der Logistikbranche sind diese dann nicht als Verwaltungsvermögen anzusehen, wenn sie in einem Geflecht von gewerblichen Leistungen stehen, bei denen die Flächenüberlassung nur einen Teil der vereinbarten und vom Vertragspartner erwarteten Leistungen darstellt. In solchen Fällen zählen die Mieteinkünfte auch ertragsteuerlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und nicht zu denen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 3 EStG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob wie beim klassischen Lagergeschäft, der Einlagernde keinen Anspruch hat, dass seinen Waren nicht exklusiv ihm vorbehaltene Flächen zur Verfügung stehen oder ob er über bestimmte Flächen einen Mietvertrag abschließt. Für die Annahme, dass es sich hierbei vorrangig um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, genügt schon, dass die klassischen Verpflichtungen eines Lagerhalters (§ 417 HGB) erfüllt werden, da dies schon nach der gesetzlichen Definition (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 HGB) ein Handelsgewerbe darstellt. Dass Logistikunternehmen darüber hinaus weitere Leistungen für die Beschaffungs- und Vertriebsorganisation ihrer Kunden erbringen, kann den gewerblichen Charakter nur verstärken. Nur bei einer reinen Vermietung von Lagerräumen ohne ein entsprechendes Leistungspaket müsste von Verwaltungsvermögen ausgegangen werden.

Die bisherige Karteikarte vom 11.8.2010, Az.: S 3812a.2.1 – 3/St 34 (Kontrollnummer 134) ist auszureihen.

 

Normenkette

ErbStG § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2

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