(1) 1Der Unternehmer muss die Steuererklärung für das Kalenderjahr eigenhändig unterschreiben (§ 18 Absatz 3 letzter Satz UStG). 2Ein Bevollmächtigter darf die Steuererklärung für das Kalenderjahr nur dann unterschreiben, wenn die in § 150 Absatz 3 AO bezeichneten Hinderungsgründe vorliegen. 3Demgegenüber ist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen die eigenhändige Unterschrift des Unternehmers nicht vorgeschrieben.

 

(2) 1Die Steuererklärung für das Kalenderjahr ist in der Regel bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Absatz 2 AO). 2Dieser Zeitpunkt gilt – abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 2 UStG – auch in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres begonnen hat.

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