BMF, Schreiben v. 27.2.1976, IV A 3 – S 7492 – 6/76, BStBl I 1977, 154

Bezug: Mein Schreiben vom 27. Oktober 1975 – IV A 3 – S 7492 – 2/75

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

 

I. Allgemeines

  1. Die amerikanischen Truppen bedienen sich zur Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für ihre Mitglieder, für die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie für deren Angehörige einer besonderen Organisation, der Army and Air Force Exchange Service, Europe (AAFES). Die Organisation ist eine amtliche Beschaffungsstelle der amerikanischen Truppen. Bis Ende 1974 führte AAFES die Bezeichnung "European Exchange System (EES)". Aufgabe und Tätigkeit der Organisation haben sich durch die Umbenennung nicht geändert.
  2. Die AAFES hat zur Durchführung ihrer Aufgaben sogenannte Konzessionsverträge mit Unternehmern (Konzessionären) abgeschlossen. In der Regel handelt es sich um folgende Vertragsarten:

    1. Dienstleistungs-Konzessionsverträge

      (z. B. über die Leistungen von Herren- und Damenfriseuren, Autolackierereien, Autoreparatur- und Ersatzteil-Werkstätten, Fotostudios und Schneidereien);

    2. Einzelhandels-Konzessionsverträge

      (z. B. über die Lieferungen von Möbeln, Blumen, Brillen und Geschenkartikeln);

    3. Konzessionsverträge über Automatendienste und Verkaufsautomaten

      (z. B. Münzwäschereien und -reinigungen, Lebensmittel-, Getränke- und Spielautomaten).

 

II. Zur Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk

 

1. Lieferungen und sonstige Leistungen an AAFES

Die Musterverträge der AAFES enthalten die folgenden, für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung wesentlichen Vereinbarungen:

  1. Der Konzessionär darf Warenlieferungen und Dienstleistungen nur an den Kundenkreis erbringen, dem die zuständigen US-Militärbehörden die Befugnis zur Benutzung von AAFES-Einrichtungen erteilt haben. Bei dem berechtigten Kundenkreis handelt es sich um Mitglieder einer Truppe und des zivilen Gefolges sowie um deren Angehörige.
  2. Der Konzessionär darf für die Dienstleistungen nur die von AAFES festgesetzten und genehmigten Preise berechnen. Bei Warenverkäufen darf er die von AAFES festgesetzten Preise nicht überschreiten. Außerdem ist er verpflichtet, nur die von den zuständigen US-Militärbehörden zugelassenen Zahlungsmittel zu verwenden und anzunehmen. Kreditgeschäfte sind ihm ohne ausdrückliche vertragliche Genehmigung nicht gestattet.
  3. Der Konzessionär hat ausschließlich die von AAFES zur Verfügung gestellten oder ausdrücklich genehmigten Kassenzettel und Formulare zu verwenden.

    Die Kassenzettel oder Kassenkontrollisten sind von den Kunden zu unterzeichnen und von dem Konzessionär aufzubewahren. AAFES hat jederzeit Zugang zu den Geschäftsbüchern und Unterlagen des Konzessionärs, die den Vertrag betreffen.

  4. Der Konzessionär erhält monatlich von AAFES eine Vergütung, die auf einem bestimmten vH-Satz des vereinbarten Entgelts basiert, oder einen festen Betrag pro Wareneinheit (z. B. pro Liter Benzin).

Bei der dargelegten Vertragsgestaltung kann umsatzsteuerrechtlich davon ausgegangen werden, daß AAFES bei den Lieferungen und sonstigen Leistungen der Konzessionäre als Abnehmer und Auftraggeber im Sinne des Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk tätig wird.

 

2. Nachweis

  1. Bei Lieferungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, sind die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 NATO-ZAbk-UStDV durch einen Abwicklungsschein nachzuweisen. Wegen der engen vertraglichen und wirtschaftlichen Bindung der Konzessionäre an AAFES und im Hinblick darauf, daß die Geschäftsunterlagen der Konzessionäre die im Muster des Abwicklungsscheins vorgeschriebenen Angaben enthalten, kann jedoch bei den Konzessionären auf die zusätzliche Vorlage eines förmlichen Abwicklungsscheins verzichtet werden. Die Umsatzsteuerfreiheit nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist daher für die Lieferungen des Konzessionärs wegen des Fehlens eines förmlichen Abwicklungsscheins nicht zu versagen.
  2. Bei sonstigen Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, ist der Nachweis durch einen Abwicklungsschein oder durch andere Belege zu führen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 NATO-ZAbk-UStDV). Aus den anderen Belegen muß sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 67 NATO-ZAbk ergeben. Bei vertragsmäßiger Abwicklung enthalten die Geschäftsunterlagen des Konzessionärs über seine Umsätze an AAFES alle Angaben zum Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk. Die angeführten Belege sind daher bei den sonstigen Leistungen des Konzessionärs ein ausreichender Nachweis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 NATO-ZAbk-UStDV.
 

III. Zur Nichtsteuerbarkeit nach Art. 67 Abs. 1 Satz 3 NATO-ZAbk

Nach der bezeichneten Vertragsbestimmung werden Lieferungen und sonstige Leistungen der Truppe an ihre Mitglieder, an die Mitglieder des Gefolges sowie deren Angehörige nicht als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr angesehen. Die bezeichneten Lieferungen und sonstigen Leistu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge