BMF, 24.10.2002, IV D 1 - S 7195 - 10/02

2 Anlagen

(hier nicht enthalten)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach § 4a UStG wird ab 1.1.2003 das folgende Vordruckmuster eingeführt:

USt 1 V – Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung –

Dieses Muster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 6.9.2001, IV D 1 – S 7195 – 2/01 – (BStBl 2001 I S. 595) herausgegebene Vordruckmuster; das mit diesem Schreiben herausgegebene Vordruckmuster Anlage zu USt 1 V (Anlage 2) gilt unverändert fort.

(2) Die Änderungen berücksichtigen, dass eine Umsatzsteuer-Vergütung bei der Ausfuhr von Gegenständen zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken nur dann in Betracht kommt, wenn eine entsprechende Verwendungsabsicht bereits beim Erwerb der Gegenstände feststand und die Gegenstände vor ihrer beabsichtigten Verwendung im Drittlandsgebiet nicht in Gebrauch waren.

(3) Die Vordrucke USt 1 V und Anlage zu USt 1 V sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Die Länder können Nr. 3 des Verfügungsteils auf der Rückseite des Vordruckmusters USt 1 V entsprechend ihren technischen und organisatorischen Erfordernissen gestalten.

(4) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 4a

 

Fundstellen

BStBl I, 2002, 1357

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