BMF, 24.6.2011, IV D 3 - S 7532/09/10001

2 Anlagen (hier nicht enthalten)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach § 4a UStG werden ab 1.7.2011 folgende Vordruckmuster eingeführt:

  USt 1 V – Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung –
     
  Anlage zu USt 1 V  

Diese ersetzen die mit BMF-Schreiben vom 24.10.2002, IV D 1 – S 7195 – 10/02 (BStBl 2002 I S. 1357) herausgegebenen Vordruckmuster.

(2) Das Vordruckmuster USt 1 V wurde um die Angaben zur Nutzung von SEPA-Überweisungen (Single Euro Payments Area) ergänzt (Angabe von BIC und IBAN). Steuererstattungen mit IBAN und BIC sind innerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraumes (SEPA) möglich, zu dem alle Länder der EU sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz gehören. Im Vordruckmuster sind stets Kontonummer / Bankleitzahl oder IBAN / BIC anzugeben.

(3) Die Vordrucke USt 1 V und Anlage zu USt 1 V sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Die Länder können Nr. 3 des Verfügungsteils auf der Rückseite des Vordruckmusters USt 1 V entsprechend ihren technischen und organisatorischen Erfordernissen gestalten.

(4) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 4a

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 697

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