BMF, 3.7.2013, IV D 3 - S 7532/09/10001

Bezug: BMF-Schreiben vom 30.4.2013, IV D 3 – S 7532/09/10001 (2013/0379492)

2 Anlagen (hier nicht enthalten)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach § 4a UStG werden ab 1.1.2014 folgende Vordruckmuster eingeführt:

  USt 1 V – Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung –
  Anlage zu USt 1 V  

Diese ersetzen die mit BMF-Schreiben vom 24.6.2011, IV D 3 – S 7532/09/10001 (2011/0503917), BStBl 2011 I S. 697, herausgegebenen Vordruckmuster.

(2) Das Vordruckmuster USt 1 V wurde redaktionell überarbeitet und an die sog. SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2012 (Abl EU Nr. L 94 S. 22) angepasst. Die Anlage zu USt 1 V ist unverändert.

(3) Die Vordrucke USt 1 V und Anlage zu USt 1 V sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Die Länder können Nr. 3 des Verfügungsteils auf der Rückseite des Vordruckmusters USt 1 V entsprechend ihren technischen und organisatorischen Erfordernissen gestalten.

(4) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 4a

 

Fundstellen

BStBl I, 2013, 855

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