Kommentar

Nach den Bestimmungen des alten BerlinFG wird eine Investitionszulage nur für bestimmte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt, die zum Anlagevermögen eines Betriebs in Berlin (West) gehören und die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem solchen Betrieb bzw. einer Betriebsstätte verbleiben. An dieser Zugehörigkeits- oder räumlichen Verbleibensvoraussetzung hat sich für im ersten Halbjahr 1991 im Westteil von Berlin durchgeführte Investitionen durch die Einführung des Investitionszulagengesetz 1991 nichts geändert.

Wird demnach ein für einen Betrieb in Berlin (West) angeschafftes Wirtschaftsgut vor Ablauf des dreijährigen Verbleibenszeitraums in eine Betriebsstätte in den neuen Bundesländern verbracht und dort eingesetzt, ist dies investitionszulagenschädlich .

Praxis-Beispiel

Beispiel: Eine Importfirma hat im 1. Halbjahr 1991 für ihre Westberliner Betriebsstätte einen Lkw mit dazugehörigem Ladekran angeschafft. Anfang 1992 überführt sie diesen Lkw in eine neue Zweigniederlassung in Brandenburg.

Die nach dem Berlinförderungsgesetz gewährte Investitionszulage in Höhe von 7,5 % der Anschaffungskosten ist wegen des Verstoßes gegen die dreijährige Verbleibensfrist nicht zu gewähren ( Investitionszulage ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.12.1997, III R 225/94

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