Entscheidungsstichwort (Thema)

Berlinförderung/Investitionszulage: Verbleibensvoraussetzung bei Überführung in neues Bundesland

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein für einen Betrieb in Berlin (West) angeschafftes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf der dreijährigen Verbleibensfrist in eine Betriebsstätte im Beitrittsgebiet verbracht und fortan dort eingesetzt, so ist dies investitionszulagenschädlich.

 

Orientierungssatz

Die Anwendung der Behaltevorschriften des BerlinFG stellt einen gewissen Schutz der Neuinvestoren im Beitrittsgebiet dar und entspricht damit den Vorstellungen des Gesetzgebers. Eventuelle Härten im Einzelfall sind hinzunehmen; sie rechtfertigen keine Billigkeitsmaßnahmen aus sachlichen Gründen (vgl.BFH-Urteil vom 9.12.1988 III R 72/86).

 

Normenkette

AO 1977 § 227; BerlinFG 1990 § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 31 Abs. 14 S. 1; InvZulG 1991 § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 2 S. 1 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Entscheidung vom 06.04.1994; Aktenzeichen I 57/93; EFG 1994, 958; LEXinform-Nr. 0109224)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen ...-import. Im ersten Halbjahr 1991 (Streitjahr) schaffte sie durch ihre (West-)Berliner Betriebsstätte einen LKW nebst dazugehörigem Ladekran an. Anfang 1992 überführte die Klägerin diesen LKW in ihre neue Zweigniederlassung in Brandenburg.

Die nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) 1990 beantragte Investitionszulage in Höhe von 7,5 v.H. der Anschaffungskosten lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 22. Oktober 1992 sowie anschließender Einspruchsentscheidung vom 9. März 1993 ab. Zur Begründung führte das FA aus, der LKW sei nicht drei Jahre nach der Anschaffung in Berlin (West) verblieben.

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 958 veröffentlichten Urteil statt. Es war der Auffassung, daß neben den übrigen Voraussetzungen des § 19 (insbesondere Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 sowie Abs. 4 Nr. 2) BerlinFG 1990 auch die einzig in Streit stehenden Verbleibensvoraussetzungen erfüllt seien, und begründete dies im wesentlichen wie folgt:

Für die Anschaffung des LKW im ersten Halbjahr 1991 würden die Verbleibensvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 BerlinFG 1990 durch die Voraussetzungen von § 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991 im Wege der Gesetzesanalogie modifiziert. § 11 Abs. 2 InvZulG 1991 stehe insoweit nicht entgegen. Der abweichenden Ansicht des FG Berlin in dessen rechtskräftigen --nicht veröffentlichten-- Urteilen vom 10. Juni 1993 IV 252/92 und vom 15. Oktober 1992 IV 137/92 könne nicht gefolgt werden.

Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt das FA eine Verletzung von § 19 BerlinFG 1990 sowie von § 11 Abs. 2 InvZulG 1991 und begründet dies u.a. wie folgt: Für eine analoge Anwendung des § 2 InvZulG 1991 sei kein Raum, da keine Gesetzeslücke bestehe. Mit dem gesetzgeberischen Vorhaben, ein Fördergefälle zugunsten des Beitrittsgebietes zu schaffen, sei der Wortlaut des § 11 Abs. 2 InvZulG 1991 durchaus vereinbar. Sei danach die Förderung von Investitionen in Berlin (West) vorerst noch gegenüber dem Beitrittsgebiet an engere Voraussetzungen des Verbleibens geknüpft, so sei diese für das Beitrittsgebiet im Verhältnis zu Berlin (West) günstigere Regelung durchaus geeignet gewesen, die Investitionstätigkeit besonders im Beitrittsgebiet zu stärken bzw. von vornherein dorthin zu lenken. Das FG habe mit seiner Auslegung des § 11 Abs. 2 InvZulG 1991 gegen dessen Wortlaut die Entscheidung des Gesetzgebers in unzulässiger Weise "revidiert".

Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Investitionszulage, weil die sog. Verbleibensvoraussetzungen entgegen der Ansicht des FG nicht eingehalten worden sind.

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG 1990 wird Investitionszulage nur für solche für das Anlagevermögen eines Betriebs in Berlin (West) bestimmte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zu einem solchen Betrieb (einer Betriebsstätte) gehören. An dieser sog. Zugehörigkeits- oder räumlichen Verbleibensvoraussetzung hat sich für im ersten Halbjahr 1991 im Westteil von Berlin durchgeführte Investitionen durch die Einführung des InvZulG 1991 --im Rahmen des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1322)-- nichts geändert. Denn sowohl aus § 31 Abs. 14 Satz 1 BerlinFG 1990 als auch aus § 11 Abs. 2 InvZulG 1991, jeweils in der gemäß dem StÄndG 1991 gültigen Fassung, ergibt sich eindeutig, daß die Zulagenbegünstigung von im ersten Halbjahr 1991 in Berlin (West) begonnenen Investitionen ausschließlich nach Maßgabe des § 19 BerlinFG 1990 zu beurteilen ist.

Dieser Regelungsgehalt des Gesetzes stimmt auch mit seinem Sinn und Zweck überein. Der Gesetzgeber hielt es im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung für erforderlich, dem sog. Beitrittsgebiet einen spürbaren Fördervorsprung einzuräumen; dazu wurde insbesondere der Abbau der Berlinförderung für unumgänglich gehalten (vgl. BRDrucks 141/91, S. 61). Folgte man der Ansicht des FG, so würde der Fördervorsprung der Berliner Wirtschaft im Gegenteil untermauert. Es kämen dann nämlich Wirtschaftsgüter im Beitrittsgebiet zum Einsatz, die schon vor längerer Zeit --u.U. schon im Jahre 1988-- angeschafft worden waren und sich deshalb zum Teil schon amortisiert hatten. Vor allem aber wären diese Wirtschaftsgüter (bei Anschaffungen im Jahre 1988, 1989 und zum Teil auch noch 1990) mit Zulagensätzen zwischen 10 v.H. und 40 v.H. (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 4 BerlinFG i.d.F. vom 10. Dezember 1986, BGBl I, 2415, BStBl I 1987, 4) gefördert gewesen; 1991 betrugen die entsprechenden Zulagensätze immerhin noch 7,5 bzw. 15 v.H. (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 BerlinFG 1990). Mit solchermaßen "begünstigten" Wirtschaftsgütern hätten dann Wirtschaftsgüter konkurrieren müssen, die erst noch --in wirtschaftlich schwierigerer Zeit-- angeschafft werden mußten und lediglich mit 12 v.H. und nach dem 30. Juni 1992 nur noch mit 8 v.H. gefördert wurden (vgl. § 5 Nr. 2 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991).

Die Anwendung der Behaltevorschriften des BerlinFG stellt so einen gewissen Schutz der Neuinvestoren im Beitrittsgebiet dar und entspricht damit den Vorstellungen des Gesetzgebers. Eventuelle Härten im Einzelfall sind hinzunehmen; sie rechtfertigen keine Billigkeitsmaßnahmen aus sachlichen Gründen (vgl. hierzu z.B. das Senatsurteil vom 9. Dezember 1988 III R 72/86, BFHE 155, 438, BStBl II 1989, 244, Nr. 1 der Entscheidungsgründe am Ende).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66708

BFH/NV 1998, 795

BFH/NV 1998, 795-796 (Leitsatz und Gründe)

BStBl II 1998, 277

BFHE 185, 90

BFHE 1998, 90

BB 1998, 734

DB 1998, 760

DStR 1998, 604

DStRE 1998, 362

DStRE 1998, 362 (Leitsatz)

HFR 1998, 481

StE 1998, 202

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