Entscheidungsstichwort (Thema)

Personengesellschaft. nachträgliche Kürzung des Betriebsausgabenabzugs um von einem Gesellschafter ohne Wissen des Mitgesellschafters verausgabte Bestechungsgelder. Zurechnung des Mehrgewinns

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nachträglich festgestellte Mehrgewinne einer Personengesellschaft sind grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Das gilt auch, wenn Erlöse ursprünglich um zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelte Beträge gekürzt wurden.

2. Der Mehrgewinn aus der nachträglichen Versagung des Betriebsausgabenabzugs für Bestechungsgelder, die ein Gesellschafter ohne Wissen des Mitgesellschafters verausgabt hatte, ist jedenfalls dann beiden Gesellschaftern nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen, wenn der Mitgesellschafter es – obwohl kein Hinderungsgrund bestand – unterlassen hat, etwaige Ersatzansprüche aus einem möglichen Rückfluss der Bestechungsgelder an den Leistenden gegen diesen geltend zu machen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 10, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die persönliche Zurechnung von Gewinnerhöhungen aus der Rückgängigmachung eines unberechtigten Betriebsausgabenabzugs

Der Kläger hatte zusammen mit dem Beigeladenen im Jahr 2000 die KG gegründet, welche die Planung, Konstruktion und den Vertrieb von Blockheizkraftwerken sowie die Zulieferung von Komponenten für Biogasanlagen zum Gegenstand hatte. Der Kläger und der Beigeladene waren zu gleichen Teilen als Kommanditisten an der KG beteiligt und alleinvertretungsberechtigte, geschäftsführende Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Im Dezember 2008 wurde die Auflösung der Gesellschaft beschlossen und der Beigeladene zum Liquidator bestellt. Auf Antrag des Beigeladenen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts A. im August 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet.

In der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung der KG für 2006 waren als Betriebsausgaben u.a. Bestechungsgelder für die Erlangung von Aufträgen zugunsten der KG für ein sog. Russland-Geschäft enthalten, die der Beigeladene mit Mitteln der KG an Mitarbeiter von Auftraggebern der KG zahlte und wofür er neben anderen Taten im August 2009 wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B. ergibt sich, dass ein Teil der gezahlten Bestechungsgelder aus dem sog. Russlandgeschäft iHv. 13.600 EUR an den Beigeladenen „zurück” geleitet worden seien.

Aufgrund der mit den im Strafurteil übereinstimmenden Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts A. erließ der Beklagte (das Finanzamt – FA –) am 4. September 2009 für die KG geänderte Bescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung 2006. Darin wurden die bislang als Betriebsausgaben in den Gewinnermittlungen berücksichtigten und als Provisionszahlungen deklarierten Bestechungsgelder gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht mehr zum Abzug zugelassen, was zu entsprechenden Gewinnerhöhungen führte.

Mit seinen Einsprüchen machte der Kläger geltend, dass er mit den rechtswidrigen und strafbaren Handlungen seines Mitgesellschafters, des Beigeladenen, nichts zu tun gehabt hätte. Dieser, nicht die KG habe von den Bestechungsgeldzahlungen profitiert. In Anbetracht der Alleintäterschaft des Beigeladenen dürfe die regelmäßige Gewinnverteilungsquote in Höhe von jeweils 50 v. H. nicht zur Anwendung kommen. Vielmehr seien die Mehrgewinne allein dem Beigeladenen zuzurechnen.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage. Sämtliche Beteiligte haben, nachdem die Sache in einem Termin zur mündlichen Verhandlung noch nicht entscheidungsreif war, auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet.

Der Kläger macht mit seiner Klage nunmehr nur noch geltend, die aus dem sog. Russlandgeschäft an den Beigeladenen weiter geleiteten Bestechungsgelder iHv. 13.600 EUR seien alleine diesem, nicht aber beiden Gesellschaftern hälftig zuzurechnen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 04.09.2009 für die KG in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2012 dahingehend zu ändern, dass der ihm zugerechnete Gewinnanteil um 6.800 EUR reduziert und stattdessen dem Beigeladenen zugerechnet wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Ansicht des Beklagten seien die Voraussetzungen für eine von der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsabrede abweichende Zurechnung der Mehrgewinne nicht erfüllt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der hier allein str...

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