rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung einer Investitionzulage für eine zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Windkraftanlage. Einheitliche Betriebsstätte. Investitionszulage 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

Ausschluss der Investitionszulage für Betriebsstätten von Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Befindet sich eine Windkraftanlage lediglich in einem Abstand von 250 m von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Betreibers, steht die räumliche Entfernung der Annahme einer einheitlichen Betriebstätte nicht entgegen. Auch eine größere Entfernung wäre unschädlich.

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 3 S. 3

 

Tenor

1. Der Investitionszulagebescheid für das Jahr 1996 vom 28. November 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2000 wird geändert und die Investitionszulage auf XXX Euro, entsprechend einer Erhöhung um XXX Euro festgesetzt.

2. Die bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 38 v.H., die Kosten des Verfahrens im übrigen trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Investitionszulage für eine Windkraftanlage.

Die Klägerin betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen und beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Haltung von Rindern. Seit Anfang 1995 handelt es sich um einen Großbetrieb. Im Streitjahr erwarb sie eine Windkraftanlage (WKA). Die Investition begann am 10. März 1993 und wurde am 11. November 1996 beendet. Die Anschaffungskosten betrugen XXX DM. Die Klägerin erhielt hierfür aus einem Agrarinvestitionsprogramm einen Zuschuss von XXX DM, der von den Anschaffungskosten abgesetzt, d.h. erfolgsneutral gebucht wurde. Es handelt sich um ein Windrad mit einer Leistung von max. 600 KW/Stde., die Rotornabe ist 41 m hoch, die Spannweite der Rotorblätter beträgt 44 m. Die Anlage befindet sich auf einem Grundstück der Klägerin „Auf dem XXX” in ca. 250 m Entfernung von den Verwaltungsgebäuden der Klägerin. Unmittelbar daneben befindet sich eine Trafostation der XAG. Die Anlage kann von den Verwaltungsgebäuden über das Grundstück der Klägerin erreicht werden. Auf die Übersichtskarte (Bl. 27 der Finanzgerichtsakte -FG-Akte-) wird verwiesen. Die Verwaltungsgebäude liegen am Rande eines Ortes, die WKA liegt näher zu den Verwaltungsgebäuden als zu dem Ort, weitere Gebäude sind nicht vorhanden. Die Anlage ist von den Verwaltungsgebäuden aus sichtbar. Zwischen ihr und den Verwaltungsgebäuden liegt ein Telefonkabel, das die aktuellen Messdaten (Windgeschwindigkeit, Temperatur, Leistungsabgabe etc.) zu einem Computer in den Betriebsgebäuden der Klägerin übermittelt. Das Windrad ist ferner mit einem Kabel zur XAG verbunden. Die Funktionsfähigkeit wird täglich mehrfach durch Mitarbeiter der Klägerin geprüft. Diese übernehmen auch einfachere Wartungsarbeiten. Spezielle Wartungs- und Inspektionsarbeiten werden durch eine von der Klägerin beauftragte Fachfirma in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Da die Klägerin für selbst produzierten Strom nur rund 0,17 DM/KW erhält, ihren Strom jedoch für ca. 0,27 DM/KW einkaufen muss, beabsichtigte sie bei Errichtung der Anlage eine Eigennutzung des Stromes. Es stellte sich jedoch kurz vor Fertigstellung der WKA heraus, dass die dafür vorgesehene Trafostation auf dem Betriebsgelände der Klägerin zu leistungsschwach ist und daher eine Eigennutzung technisch aufwändig und daher nicht rentabel sein würde. Daher beschloss sie, eine gesonderte leistungsstarke Trafostation der XAG zu nutzen und den gesamten produzierten Strom von ca. 1 Mio. KW pro Jahr an die XAG zu veräußern. Die Erlöse betrugen (in DM)

aus der Landwirtschaft

aus dem Betrieb der WKA

1999

XXX

XXX

2000

XXX

XXX

Das Verhältnis der Erlöse in den früheren Kalenderjahren war ähnlich. Nach Abzug der Aufwendungen incl. Abschreibungen verblieb in 1999 ein Gewinn aus der WKA von ca. XXX DM.

Mit Bescheid vom 28. November 1997 versagte der Beklagte die beantragte Investitionszulage in Höhe von XXX DM für die WKA, da es sich um eine gem. § 3 Satz 3 des Investitionszulagengesetzes von der Förderung ausgeschlossene „Betriebsstätte der Elektrizitätsversorgung” handele. Es bestehe zwischen der WKA als eigenständiger Betriebsstätte und dem Betrieb der Klägerin kein räumlicher Zusammenhang. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin trägt vor, WKA und der landwirtschaftliche Betrieb bildeten eine Einheit, insbesondere läge eine einheitliche Betriebsstätte vor. Die WKA diene der Tätigkeit des Unternehmens, indem sie die Betriebskosten der Landwirtschaft vermindere. Viele Landwirtschaftsbetriebe würden Tankstellen, Gaststätten oder Einrichtungen zur eigenen Vermarktung betreiben, die WKA fördere ebenso den Zweck des landwirtschaftlichen Unternehmens. Sie sei mit dem landwirtschaftlic...

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