Rz. 27

[Autor/Stand] Darunter fallen außer den nicht eingetragenen Lebenspartnern und Verlobten[2] alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG). Sie erhalten einen Freibetrag ab 2009 i.H.v. 20.000 Euro (s.a. Rz. 2).

 

Rz. 27a

[Autor/Stand] Diese Regelung ist jedoch unvollständig. So richtet sich die Steuerklasse bei der Errichtung einer inländischen Familienstiftung nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG (s. § 15 ErbStG Rz. 71 f.). Da die danach geltende Steuerklass auch für den anzuwendenden Freibetrag nach § 16 ErbStG maßgebend ist (s. R E 15.2 Abs. 2 ErbSrR 2019), dürfte diese öfter günstiger sein als die Steuerklasse III.

 

Rz. 27b

[Autor/Stand] Spätere Vermögensübertragungen auf die Stiftung (sog. Zustiftungen) werden nach der Steuerklasse III besteuert (R E 15.2 Abs. 3 ErbStR 2019; s.a. § 15 ErbStG Rz. 76).

 

Rz. 27c

[Autor/Stand] Erfolgt die Errichtung der Familienstiftung nur allgemein zugunsten der Familie des Stifters und ihrer Angehörigen, ist für ihre Besteuerung nur die Steuerklasse III maßgebend (H E 15.2 Satz 3 ErbStH 2019).

 

Rz. 27d

[Autor/Stand] Bei Aufhebung einer inländischen Familienstiftung bzw. der Auflösung eines Familienvereins ist nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG der Vermögensanfall so zu besteuern, als käme das Vermögen vom Stifter oder Gründer des Familenvereins (s. § 15 ErbStG Rz. 79).

 

Rz. 27e

[Autor/Stand] Zum sog. Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 4 ErbStG (und dem damit verbundenen höheren Freibetrag) bei nunmehr eingeschränkten Anwendung dieser Vorschrift bei Schenkungen durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft s. § 15 ErStG Rz. 96 ff.).

 

Rz. 27f

[Autor/Stand] Der Freibetrag in Fällen der Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ergibt sich auch nicht aus § 16 ErbStG, sondern aus § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG. Danach wird der doppelte Freibetrag für Kinder (§ 16 Abs. Nr. 2 ErbStG), also i.H.v. 800.000 EUR gewährt. Dabei ist die Steuer nach dem Steuersatz der Steuerklasse I zu berechnen, der auf die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens entfällt (s. § 15 ErbStG Rz. 85).

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
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