Rz. 85

[Autor/Stand] § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG regelt für den Fall der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, die alle 30 Jahre anfällt, dass der doppelte Freibetrag für Kinder (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, seit 1.1.2009 800.000 Euro) abzuziehen ist. Im Übrigen ist die Steuer dann nach dem Steuersatz der Steuerklasse I zu berechnen, der auf die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens entfällt. Diese Regelung geht von der Fiktion aus, dass innerhalb von 30 Jahren das Vermögen an zwei Personen der Steuerklasse I fällt (s. § 16 ErbStG Rz. 28). Außerdem greifen hier die gleichen Zweifel im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit (s. Rz. 79b).

 

Rz. 86

[Autor/Stand] Steuerschuldner ist die Stiftung bzw. der Familienverein (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Die Steuerzahlung kann gemäß § 24 ErbStG in dreißig Jahresbeiträgen erbracht werden.

 

Rz. 87

[Autor/Stand] Beträgt der Zeitraum zwischen der Entrichtung der Erbschaftsteuer und der Aufhebung der Familienstiftung oder der Auflösung des Familienvereins weniger als zwei bzw. vier Jahre, ermäßigt sich die Erbschaftsteuerbelastung durch Anrechnung von Amts wegen nach § 26 ErbStG auf 50 % bzw. 25 % (s. § 26 ErbStG Rz. 8).

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020

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