Rz. 68

[Autor/Stand] Nach A 257.4 Abs. 3 AEBewGrSt ergibt sich der Wert einer nicht bebaubaren selbständig nutzbaren Teilfläche regelmäßig aus dem Produkt der Fläche und dem Bodenrichtwert für eine nicht bauliche Nutzung. Dabei geht die Finanzverwaltung von einer nicht bebaubaren selbständig nutzbaren Teilfläche insb. aus, wenn die Grundstücksteilfläche in einer Bodenrichtwertzone liegt, in der ein von einer baulichen Nutzung abweichender Bodenrichtwert ausgewiesen wird.

 

Beispiel:

Nicht bebaubare selbständig nutzbare Teilfläche in zwei Bodenrichtwertzonen

Zu bewerten ein Grundstück, für das zwei unterschiedliche Bodenrichtwerte ausgewiesen werden. Die Grundstücksgröße des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks beträgt insgesamt 3.600 m2. Die Teilfläche 1 ist 1.200 m2 groß. Die Teilfläche 2 weist eine Größe von 2.400 qm auf. In der Bodenrichtwertzone wird ein Bodenrichtwert von 400 EUR/qm für Bauflächen ausgewiesen. Für nicht bebaubare Teilfläche wird in einer gesonderten Bodenrichtwertzone ein Bodenrichtwert von 50 EUR/qm ausgewiesen; dieser Bodenrichtwert gilt für nicht bebaubare Flächen wie beispielsweise Grünland, private Grünflächen, Kleingartenflächen, Lagerflächen.

Das aufstehende Einfamilienhaus hat eine Restnutzungsdauer von 24 Jahren.

Der Bodenwert ermittelt sich wie folgt:

Abgezinster Bodenwert der bebauten Teilfläche 1:

 
Bodenrichtwert 400 EUR/qm
× Grundstücksfläche 1.200 qm
× Umrechnungskoeffizient nach Anlage 36 zum BewG unter Berücksichtigung der Größe der bebauten Teilfläche 1 0,80
× Abzinsungsfaktor nach Anlage 41 zum BewG (Restnutzungsdauer 24 Jahre, 2,5 % Liegenschaftszinssatz) 0,5529
= anzusetzender Wert der Teilfläche für das bebaute Grundstück 212.313 EUR

Zzgl. Bodenwert der selbständig nutzbaren Teilfläche 2. Insoweit erfolgt der Ansatz mit dem vollen Wert. Eine Abzinsung erfolgt nicht.

 
Bodenrichtwert 50 EUR/qm
× Grundstücksfläche 3.600 qm
= anzusetzender Wert der Teilfläche für das Baugrundstück 180.000 EUR
Summe des Bodenwerts 392.313 EUR

Hinweis: Der Umrechnungskoeffizient der Anlage 36 ist nach A 257.4 Abs. 3 Beispiel 1 AEBewGrSt auf diese Teilfläche nicht anzuwenden.

 

Rz. 69– 71

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2023

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge