Rz. 7

[Autor/Stand] Das "vereinfachte" Ertragswertverfahren erfasst den Bodenwert lediglich mit dem Wert des abgezinsten Bodenwerts. Die Abzinsung ist erforderlich, um den entsprechenden mathematischen Ausgleich zur Kapitalisierung der vollen Miete zu schaffen, die – anders als im "regulären" Ertragswertverfahren – nicht um die Verzinsung des Bodenwerts gemindert wird. Innerhalb des vereinfachten Ertragswertverfahrens wird die volle Miete, also ohne Kürzung um eines auf die Bodenwertverzinsung entfallenden Betrags, kapitalisiert. Daneben wird lediglich der abgezinste Bodenwert angesetzt. Maßgebender Zeitraum für die Abzinsung ist die Restnutzungsdauer der aufstehenden Gebäude.

 

Rz. 8– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2023

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