Rz. 29

[Autor/Stand] Deshalb gewährt nun der deutsche Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 5b des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) vom 23.6.2017[2] i.V.m. § 16 Abs. 2 ErbStG n.F. auch für beschränkt Steuerpflichtige die Freibeträge für unbeschränkt Steuerpflichtige, sofern deren Erwerbe ab dem 25.6.2017 der Steuer unterliegen.

Da das StUmgBG vom 23.6.2017 grundsätzlich mit Wirkung ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes (Art. 11 Abs. 1 StUmgBG) gilt, sind gem. Art. 4 Nr. 8 StUmgBG i.V.m. § 37 Abs. 14 ErbStG die geänderten § 16 Abs. 1 und 2 in der am 25.6.2017 geltenden Fassung auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24.6.2017 entsteht.

Durch Art. 4 Nr. 1 StUmgBG vom 24.6.2017 wurde zugleich die bisherige Regelung des Optionsrechts mit Wirkung für Erwerbe ab 25.6.2017 aufgehoben.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber entschloss sich, anstatt mühsam § 2 Abs. 3 ErbStG a.F. auf Drittstaaten zu erweitern und nur Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren vor dem Erwerb miteinzubeziehen, § 2 Abs. 3 ErbStG a.F. aufzuheben (Art. 4 Nr. 1 StUmgBG) und in § 16 Abs. 2 ErbStG n.F. die Freibeträge in Fällen der beschränkten Steuerpflicht (auch bei Drittstaaten) neu zu regeln (Art. 4 Nr. 5b StUmgBG). Damit wurde die zuvor auf Erlassbasis geübte Verwaltungspraxis Gesetz.[4]

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Die Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG werden hiernach nur anteilig gewährt, wenn nicht der gesamte Vermögensanfall, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen besteuert wird. Dadurch soll laut Gesetzesbegründung verhindert werden, dass ein Erwerber im Falle der beschränkten Steuerpflicht bessergestellt wird als ein vergleichbarer Erwerber, dessen Erwerb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG voll der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Um zugleich sicherzustellen, dass die Besteuerung unter Abzug eines nur anteiligen Freibetrags nicht durch in mehrere Teile aufgespaltene zeitlich gestaffelte Zuwendungen zwischen denselben Personen umgangen werden kann, werden auch frühere, innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallene Erwerbe in die Berechnung des anteiligen Freibetrags einbezogen (s.a. § 14 ErbStG Rz. 115).

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[2] Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) v. 23.6.2017, BGBl. I 2017, 1688, Tag der Verkündung des Gesetzes: 24.6.2017, Wirksamwerden ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes (Art. 11 StUmgBG).
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[4] OFD NRW v. 29.7.2014 – 003/2014, ZEV 2014, 508; s.a. Stein in von Oertzen/Loose2, § 16 ErbStG Rz. 27.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020

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