Rz. 25

[Autor/Stand] Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG aufgeführten natürlichen Personen sowie die in dieser Vorschrift erschöpfend aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen (nicht Gesamthandsgemeinschaften wie OHG, KG oder BGB-Gesellschaft) und Vermögensmassen, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben (s. RE 2.1 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2019), sofern sich aus DBAs Ausnahmen ergeben

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Für die Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerpflicht einer natürlichen Person ist es ohne Bedeutung, ob sie minderjährig oder volljährig ist, ob sie geschäftsfähig, beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Die Staatsangehörigkeit des Erblassers (Schenkers) oder Erwerbers ist grundsätzlich auf die unbeschränkte Steuerpflicht ohne Einfluss; sie hat nur in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und Buchst. c ErbStG sowie dann eine Bedeutung, wenn die Vereinbarungen eines Doppelbesteuerungsabkommens sich nur auf Angehörige der Vertragsstaaten erstrecken. Der Grundsatz, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht ist, wird nur durch die Vorschriften § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2b und c ErbStG durchbrochen. In diesen Fällen ist der deutsche Staatsangehörige unter den dort angeführten Voraussetzungen unbeschränkt erbschaftsteuersteuerpflichtig, obwohl er im Inland weder Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024

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