Rz. 13
[Autor/Stand] Nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Steuer mit dem Tod des Erblassers.
Rz. 14
[Autor/Stand] Die Grundregel gilt bei der Erbfolge für den Vollerben und den Vorerben, aber nicht für den Nacherben. Sein Erwerb wird erst besteuert, wenn der Nacherbfall eintritt (§ 6 Abs. 2 und 3 ErbStG). Dass weder der originäre noch der derivative Erwerb einer Nacherbenanwartschaft der Erbschaftsteuer unterliegt, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 4 ErbStG.
Rz. 15
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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