Rz. 1

[Autor/Stand] Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht und das belastete Grundstück zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten, für die jeweils ein eigener Einheitswert festgestellt wird. Ausgangsgröße für die Einheitsbewertung ist in beiden Fällen der Gesamtwert für den Grund und Boden und das aufstehende Gebäude; dieser ist wie im Regelfall ohne Bestehen eines Erbbaurechts zu ermitteln. Der Gesamtwert wird auf das Erbbaurecht und das belastete Grundstück entsprechend der Dauer des Erbbaurechts aufgeteilt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu § 92 (s. Rz. 1–2) sowie auf die Ausführungen zu § 192 BewG Rz. 5 verwiesen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023

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