Rz. 370

Nach Art. 344ff. MwStSystRL sind im Einzelnen die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Anlagegold von der USt befreit. Als Anlagegold gelten Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem Feingehalt von mindestens 995 ‰, auch als Wertpapier verbrieft. Kleine Goldbarren oder -plättchen mit einem Gewicht von maximal 1 g können von der Befreiung ausgenommen werden. Als Anlagegold gelten ferner Goldmünzen mit einem Feingehalt von mindestens 900 ‰, die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und deren Verkaufspreis nicht mehr als 180 v. H. des Goldgehalts beträgt.[1] Aus Vereinfachungsgründen fallen alle Goldmünzen unter die Begünstigung, die in einem Verzeichnis enthalten sind, das von der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Dezember im Amtsblatt EU Nr. C veröffentlicht wird. Hierzu teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 1. Juli jeden Jahres die Münzen mit, die aus ihrer nationalen Sicht die vorgenannten Kriterien erfüllen. Für Umsätze von Goldmünzen, die in dem Verzeichnis enthalten sind, gilt die Befreiung während des gesamten Jahres, für das das Verzeichnis gilt, unabhängig von der Höhe des tatsächlichen Verkaufspreises.[2]

 

Rz. 371

Zu den befreiten Lieferumsätzen gehören auch Umsätze von Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird. Hierzu gehören auch Terminkontrakte und im freien Verkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen.[3]

 

Rz. 372

Weiterhin gilt die Befreiung für die Vermittlung von befreiten Goldumsätzen. Entsprechend einer Protokollerklärung von Rat und EU-Kommission (Abschn. 3.8) können Umsätze von Anlagegold, die als Dienstleistungen anzusehen sind, nach Art. 135 MwStSystRL steuerfrei sein.

 

Rz. 373

Unternehmen, die Anlagegold "herstellen" oder Gold in Anlagegold umwandeln, können zur Besteuerung der Lieferungen von Anlagegold optieren, wenn diese an einen anderen Unternehmer erbracht werden. Außerdem kann ein Optionsrecht eingeräumt werden für Lieferungen von Anlagegold, die durch einen Unternehmer getätigt werden, der im Rahmen seiner Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Umsatz an einen anderen Unternehmer erbracht wird. Soweit ein Unternehmer zur Besteuerung optiert hat, kann auch eine Vermittlungsleistung dieses Umsatzes an ihn durch den Vermittler als steuerpflichtig behandelt werden.[4]

 

Rz. 374

Ein Unternehmer, der steuerfreie Umsätze mit Anlagegold bewirkt, hat das Recht auf Vorsteuerabzug für die Steuerbeträge, die ihm für folgende Vorbezüge in Rechnung gestellt werden:[5]

  • Lieferungen von Anlagegold durch einen Unternehmer, der zur Besteuerung optiert hat,
  • Umsätze von Gold, das kein Anlagegold ist und anschließend vom Unternehmer in Anlagegold umgewandelt wird,
  • Dienstleistungen, die in der Umwandlung von Gold bestehen.
 

Rz. 375

Unternehmer, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, sind hinsichtlich der Steuer auf Vorbezüge, die im Zusammenhang mit der Herstellung oder Umwandlung von Anlagegold stehen, zum Vorsteuerabzug berechtigt.[6]

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