Rz. 13

Die Vorschrift befreite die Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen oder an dem Gesellschaftsanteil eines anderen. Sie befreite somit die Leistung des stillen Gesellschafters durch Beteiligung an dem Unternehmen eines anderen ­Unternehmers (vgl. dazu Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 10/6193, Rz. 10 und 11). Davon zu unterscheiden war die nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG befreite Einräumung von Gesellschaftsrechten. Wenn solche Rechte an einer Publikums-GmbH eingeräumt werden, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG und nicht nach Buchst. j in Betracht. Der Kreis der nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG maßgeblichen Gesellschaftsrechte ist nicht auf bestimmte Beteiligungen eingeschränkt.[1]

 

Rz. 14

Eine stille Beteiligung ist handelsrechtlich die Beteiligung (des stillen Gesellschafters) an dem Handelsgeschäft eines anderen mit einer Vermögenseinlage, die in das Vermögen des anderen übergeht.[2] Der stille Gesellschafter wird für die Einlage (Kapitalhingabe) regelmäßig am Gewinn und Verlust des anderen beteiligt und erhält ferner Mitwirkungs- und Kontrollrechte. Die Beteiligung als stiller Gesellschafter wird Dritten gegenüber regelmäßig nicht bekannt. Nach außen tritt der Inhaber des Handelsgeschäfts als alleiniger Unternehmer auf. Die Einlage kann in Geld oder in Sachwerten, z. B. Pkw, Maschinen oder Grundstücke, bestehen.

 

Rz. 15

Die Beteiligung als stiller Gesellschafter kann in jeder Art vorkommen, sei es die typisch stille Beteiligung i. S. v. § 230ff. HGB in Form einer Gewinn- und Verlustbeteiligung, die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter i. S. einer ertragsteuerlichen Mitunternehmereigenschaft und mit Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven oder die Beteiligung als stiller Gesellschafter, die nur auf eine Gewinnbeteiligung abstellt und eine Verlustbeteiligung ausschließt.[3] Mit der Aufnahme atypisch stiller Gesellschafter in einer den sog. Publikumsgesellschaften gleichartigen Weise bewirkt der Inhaber des Handelsgeschäfts steuerbare Umsätze, indem er gegen Zahlung der Kapitaleinlage die Rechtsposition als stiller Gesellschafter einräumt. Diese Umsätze mit Anteilen an einer atypisch stillen Gesellschaft sind allerdings nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei.[4]

 

Rz. 16

Die Beteiligung als stiller Gesellschafter am Unternehmen eines anderen ist von der Kreditgewährung, dem partiarischen Darlehen und einer Geldeinlage zur Durchführung einzelner Geschäfte gegen Gewinn- und Verlustbeteiligung zu unterscheiden. Unter Kreditgewährung ist insbesondere die Hingabe von Geld (Kapital) zur Nutzung mit dem Versprechen künftiger Rückzahlung seitens des Kreditnehmers zu verstehen.[5] Der Anspruch des Kreditgebers auf ungeschmälerten Rückempfang des hingegebenen Kapitals gehört zum Wesen der Kreditgewährung (zum Begriff vgl. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG Rz. 5ff.). Keine - steuerfreie - Kreditgewährung, aber auch keine stille Beteiligung i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. j UStG liegt vor, wenn jemand einem Unternehmer Geld für dessen Unternehmen oder zur Durchführung einzelner Geschäfte gegen Beteiligung nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust zur Verfügung stellt. Eine solche Gewinn- und Verlustgemeinschaft hat zwar Ähnlichkeit mit der stillen Gesellschaft. Sie unterscheidet sich aber im Wesentlichen dadurch, dass sich der Geldgeber mit seiner Einlage nicht an dem Handelsgewerbe, sondern an einzelnen Geschäften eines anderen beteiligt. Die stille Beteiligung unterscheidet sich auch vom partiarischen Darlehen dadurch, dass beim partiarischen Darlehen eine Beteiligung nur am Gewinn vereinbart wird. Eine Beteiligung am Verlust ist mit dem Wesen des Darlehens, bei dem die hingegebene Geldsumme zurückzuzahlen ist, unvereinbar.

 

Rz. 17

Die Beteiligung kann sich an Unternehmen jeder Art vollziehen, d. h. insbesondere gewerbliche Unternehmen, Handwerksunternehmen, Unternehmen von Freiberuflern, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Vermietungsunternehmen.

 

Rz. 18

Die Vermittlung einer stillen Beteiligung[6] ist als Vermittlung eines Gesellschaftsanteils bereits nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG von der Umsatzsteuer befreit.[7]

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