Rz. 8

Auslöser der Steuerbefreiung, die mWv 1.1.1987 in Kraft trat, war das BFH-Urteil v. 27.5.1982.[1] Danach kann — entgegen der bis dahin geltenden Rechtsprechung — eine Innengesellschaft wie die stille Gesellschaft nicht Empfängerin von Lieferungen oder sonstigen Leistungen eines ihrer Gesellschafter sein. Ein Leistungsaustausch kann vielmehr nur zwischen den Gesellschaftern der Innengesellschaft erfolgen. Damit war nach dem Urteil auch von einem steuerbaren — und mangels Steuerbefreiung — steuerpflichtigen Leistungsaustausch "Einlage eines Gesellschafterbeitrags gegen Beteiligung am Gewinn und Verlust" auszugehen.

 

Rz. 9

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. j UStG wurde durch § 30 Nr. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBBG) v. 17.12.1986[2] eingefügt, und zwar mWv 1.1.1987 (§ 33 UBBG). Nach § 27 Abs. 8 UBBG i. d. F. von § 30 Nr. 2 UBBG hatten die Unternehmer ein Wahlrecht, die Befreiung bereits rückwirkend ab dem 1.1.1982 anzuwenden, soweit die Steuerfestsetzungen für die betreffenden Besteuerungszeiträume noch nicht bestandskräftig waren.

Rz. 10 einstweilen frei

 

Rz. 11

Die Einzelbegründung des BT-Finanzausschusses zu der Steuerbefreiung[3] lautet wie folgt: "Nach § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes ist bisher die Kapitalbeschaffung durch Kreditaufnahme und durch Ausgabe von Gesellschaftsanteilen von der Umsatzsteuer freigestellt. Die Kapitalbeschaffung durch die Aufnahme stiller Beteiligungen ist mit diesen Vorgängen wirtschaftlich vergleichbar. Die Beteiligung als stiller Gesellschafter wird daher in die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes einbezogen. Die Steuerbefreiung umfasst außer der stillen Beteiligung an einem Handelsgewerbe auch die stille Beteiligung an Unternehmen anderer Art (z. B. freie Berufe, Landwirtschaft) sowie sog. Unterbeteiligungen. Die Regelung entspricht der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern. Nicht eingeräumt wird die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung nach § 9 des Umsatzsteuergesetzes zu verzichten. Hierdurch soll verhindert werden, dass es im Falle der Steuerpflicht durch die Inanspruchnahme des Steuerabzugsbetrages nach § 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes zu ungerechtfertigten Steuervorteilen kommt."

 

Rz. 11a

§ 4 Nr. 8 Buchst. j UStG war durch Art. 5 Nr. 5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften[4] v. 9.12.2004[5] mWv 16.12.2004[6] aufgehoben worden. Diese Aufhebung war während der parlamentarischen Beratungen zum EURLUmsG nicht problematisch.[7] Es war jedoch schon immer fraglich, ob in der Beteiligung als stiller Gesellschafter überhaupt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch gesehen werden kann (vgl. dazu Rz. 12). Insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zum Erwerb und zum Halten von Gesellschaftsanteilen[8] ging der Gesetzgeber bei der Aufhebung der Vorschrift davon aus, dass § 4 Nr. 8 Buchst. j UStG in den Fällen einer Geldeinlage eine nicht steuerbare Leistung von der Umsatzsteuer befreit. Die Vorschrift wäre also insoweit ins Leere gegangen. In den Fällen einer Einlage von Dienstleistungen dagegen wäre eine steuerbare Leistung EU-rechtswidrig von der Umsatzsteuer befreit worden.

[1] BFH v. 27.5.1982, V R 110 und 111/81, BStBl II 1982, 678.
[2] BGBl I 1986, 2488, BStBl I 1987, 181.
[3] BT-Drs. 10/6193, zu § 30 Nr. 1 UBBG.
[4] Richtlinien-Umsetzungsgesetz — EURLUmsG.
[5] BGBl I 2004, 3310.
[6] Art. 22 Abs. 1 EURLUmsG.
[7] Vgl. BT-Drs. 10/6193, 25.
[8] Vgl. insbesondere EuGH v. 26.6.2003, C-442/01, KapHag Renditefonds, BFH/NV Beilage 2003, 228.

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