Rz. 42

Die Steuerbefreiung ist – abgesehen von der Bedingung, dass die Leistung steuerbar, also im Inland ausgeführt sein muss (Rz. 58) – von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • Die Lieferung oder sonstige Leistung wird an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags bewirkt,
  • die Lieferung oder sonstige Leistung fällt nicht bereits unter die in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Steuerbefreiungen,
  • es handelt sich nicht um die Lieferung neuer Fahrzeuge i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG,
  • die Lieferung oder sonstige Leistung ist für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte anderer NATO-Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt,
  • die Streitkräfte dienen der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung,
  • der Unternehmer muss all diese Voraussetzungen nachweisen; von der Ermächtigung des § 4 Nr. 7 S. 5 UStG, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie die Voraussetzungen im Einzelnen nachzuweisen sind, hat das BMF noch keinen Gebrauch gemacht, sodass keine detaillierten Regelungen bestehen, wie der Nachweis geführt werden kann.

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