Rz. 58

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b UStG setzt zunächst voraus, dass die Leistung im Inland bewirkt wird und damit umsatzsteuerbar ist. Das ist nach den allgemeinen Bestimmungen[1] zu entscheiden und hängt nicht vom Umsatzsteuerrecht des Aufnahmemitgliedstaats ab, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. So kann z. B. auch die sog. Versandhandelsregelung gem. § 3c UStG bei Lieferungen an NATO-Streitkräfte (aber auch diplomatische Missionen und internationale Einrichtungen) zu einer Verlagerung des Lieferorts vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat führen, sodass die Lieferung nicht in Deutschland steuerbar und § 4 Nr. 7 UStG nicht anwendbar wäre, sondern das Recht des anderen Mitgliedstaats. Ebenso kann die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln[2] an die NATO-Streitkräfte in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar sein, wenn das Fahrzeug dort tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.

[1] Für Lieferungen § 3 Abs. 5a bis Abs. 8 UStG, §§ 3c, 3e, 3f und 3g UStG, für sonstige Leistungen §§ 3a, 3b und 3b UStG, für Lieferungen und sonstige Leistungen § 3f UStG.

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