1 Allgemeines

1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 4 Nr. 15b UStG beruht auf staats- und sozialpolitischen Erwägungen und befreit Eingliederungsleistungen nach SGB II und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach SGB III und mit den vorgenannten Leistungen vergleichbare Leistungen. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts und anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter. Die genannten Leistungen sind ohne weitere Voraussetzungen steuerfrei, wenn sie durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter sind mit solchen Umsätzen ebenfalls begünstigt. Jedoch gelten als solche Einrichtungen nur die in § 4 Nr. 15b S. 2 UStG abschließend aufgezählten Einrichtungen.

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellt eine Ergänzung zu der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG dar. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich.[1] Dies sind u. a. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung i. S. v. § 45 SGB III mit Ausnahme von § 45 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 und Abs. 7 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend den Anforderungen der §§ 179, 180 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) i. S. v. § 112 SGB III sowie berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach §§ 48, 130 SGB III, §§ 51, 53 SGB III, §§ 75, 76 SGB III bzw. § 49 SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) und – über § 16 SGB II – den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II gefördert werden. Mit ihrer Durchführung beauftragen die BA und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II in manchen Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, z. B. Berufsverbände, Kammern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfügen. Die Finanzverwaltung geht bisher davon aus, dass die genannten Unternehmen und andere Einrichtungen die von der BA und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG erbringen.[2] Von daher mag es mit Blick auf § 4 Nr. 15b UStG ab 1.1.2015 Überschneidungen zwischen § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 15b UStG geben.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

Die Vorschrift wurde durch Art. 9 Nr. 3 Buchst. a des KroatienG v. 25.7.2014[1] neu in das UStG aufgenommen. Die Vorschrift gilt seit dem 1.1.2015.[2]

[1] Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266.
[2] Art. 28 Abs. 5 KroatienG.

1.3 Unionsrecht

 

Rz. 4

§ 4 Nr. 15b UStG beruht ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung[1] auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Eingliederungsleistungen nach SGB II und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach SGB III sowie die hiermit vergleichbaren Leistungen dürften eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL darstellen. Es handelt sich um Leistungen, die dem Grundsatz nach im SGB beschrieben werden. Mit diesen Leistungen werden auch soziale Zwecke verfolgt, weil sie einen spezifischen sozialrechtlichen Bedarf voraussetzen und somit einer wirtschaftlichen oder sozialen Notlage abhelfen, die sich aufgrund von Hilfebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit ergibt. Die Leistungen werden regelmäßig von den Agenturen für Arbeit bzw. den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezahlt, wobei das Verhältnis zwischen dem Sozialleistungsträger[2] und der die Leistung erbringenden Einrichtung im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet, aber ebenso wie das zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Sozialleistungsträger bestehende Verhältnis öffentlich-rechtlich geprägt ist.[3]

 

Rz. 5

Die Regelung entspricht auch der Auslegung von Art 132 Abs. Buchst. g MwStSystRL durch den BFH.[4] Danach sind unter die Vorschrift Leistungen, deren Art und Umfang im SGB und Nebengesetzen dazu beschrieben werden, zu subsumieren. Denn nach § 1 Abs. 1 SGB I soll das Recht des SGB zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfe gestalten. Alle in § 4 Nr. 15b UStG beschriebenen Leistungen werden nach dem SGB II oder SGB III erbracht. Bei diesen Leistungen handelt es sich daher wohl unzweifelhaft um Leistungen der sozialen Sicherheit oder der Sozialfürsorge. Insoweit ist die Rechtslage bei eindeutig durch das SGB definierten Leistungen auch nicht mit dem durch den BFH mit Urteil v. 1.12.2010[5] entschiedenen Fall vergleichbar. Dort war streitig, ob es sich bei ...

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