2.4.1 Allgemeines

 

Rz. 34

Bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen (Personenbeförderungen und drittlandsbezogene Güterbeförderungen an Nichtunternehmer) ist nur der Teil steuerbar, der auf den inländischen Teil entfällt. Daher ist bei diesen Beförderungsleistungen die Beförderungsstrecke in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Leistungsteil aufzuteilen.[1]

 

Rz. 35

Die Aufteilung unterbleibt jedoch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit kurzen Beförderungsstrecken im Inland oder im Ausland, wenn diese Beförderungen entweder insgesamt als steuerbar oder insgesamt als nicht steuerbar zu behandeln sind (Rz. 39ff.).[2]

 

Rz. 36

Die Aufteilung ist vornehmlich für grenzüberschreitende Personenbeförderungen relevant, da grenzüberschreitende Güterbeförderungen, soweit es sich nicht um innergemeinschaftliche Güterbeförderungen (ausg. Güterbeförderungen von und nach Madeira und den Azoren-Inseln) handelt, unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG regelmäßig steuerbefreit sind (Rz. 32f.).

2.4.2 Aufteilung der Entgelte

 

Rz. 37

Ist eine Beförderungsleistung nur teilweise steuerbar, so muss zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage das auf den steuerbaren Leistungsteil entfallende (vereinbarte oder vereinnahmte) Entgelt ermittelt werden.[1] Ein einheitliches Gesamtentgelt ist dabei nach dem Verhältnis der Streckenlängen aufzuteilen. Andere Aufteilungsmethoden (z. B. nach Zeitanteilen oder nach Verweildauer) führen zu einer unzutreffenden Besteuerung.[2] Gem. Abschn. 3b.1 Abs. 6 Nr. 1 UStAE kann bei der Aufteilung im Regelfall nach folgender Formel verfahren werden:

 
Entgelt für den inländischen Streckenanteil = Nettobeförderungspreis für die Gesamtstrecke * Anzahl der km des inländischen Streckenanteils
Anzahl der km der Gesamtstrecke

Zum Nettobeförderungspreis i. S. dieser Formel gehören nicht die USt für die Beförderungsleistung im Inland sowie die für den nicht steuerbaren Leistungsteil zu zahlende ausländische USt oder ähnliche Steuer. Sofern nicht besondere Umstände (wie z. B. tarifliche Vereinbarungen im internationalen Eisenbahnverkehr) eine andere Aufteilung rechtfertigen, ist der Nettobeförderungspreis für jede einzelne Beförderungsleistung im Verhältnis der Längen der inländischen und ausländischen Streckenanteile – einschl. sog. Leerkilometer – aufzuteilen.[3] Unter Leerkilometer sind nach Verwaltungsmeinung nur die während der Beförderung ohne zu befördernde Personen zurückgelegten Streckenanteile zu verstehen. Die Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom Betriebshof – ohne zu befördernde Personen – ist danach nicht Teil der Beförderungsleistung und folglich nicht bei der Aufteilung der Streckenanteile zu berücksichtigen.[4]

 

Rz. 38

Bei Personenbeförderungen wird es von der Verwaltung nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung des auf den inländischen Streckenanteil entfallenden Entgelts anstatt vom Nettobeförderungspreis von dem für die Gesamtstrecke vereinbarten oder vereinnahmten Bruttobeförderungspreis (Gesamtpreis einschließlich in- und ausländischer USt) ausgegangen wird.[5] Gemäß Abschn. 3b.1 Abs. 6 Nr. 2 UStAE kann dabei nach folgender Formel verfahren werden:

 
Bruttoentgelt (Entgelt zuzüglich USt) für den inländischen Streckenanteil = Bruttobeförderungspreis für die Gesamtstrecke * Anzahl der km des inländischen Streckenanteils
Anzahl der km der Gesamtstrecke

Darüber hinaus verlangt die Verwaltung, dass bei allen Beförderungen einer Verkehrsart (z. B. bei Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kfz) innerhalb eines Besteuerungszeitraums nach ein und derselben Berechnungsmethode verfahren wird.[6]

[1] Ausnahme: Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind und die bei der Ein- oder Ausreise eine Drittlandsgrenze überqueren; vgl. § 10 Abs. 6 UStG.

2.4.3 Sonderregelungen für kurze Beförderungsstrecken (§ 3b Abs. 1 S. 4 UStG)

 

Rz. 39

Die Bundesregierung hat aufgrund der Ermächtigung in § 3b Abs. 1 S. 4 UStG in den §§ 27 UStDV Vereinfachungsregelungen für grenzüberschreitende Beförderungen getroffen. Es handelt sich im Wesentlichen darum, dass kurze Beförderungsstrecken im Inland als ausländische und kurze ausländische Strecken als Beförderungsstrecken im Inland angesehen und kurze Beförderungsstrecken in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten wie Umsätze im Inland behandelt werden. Die Regelungen haben vornehmlich praktische Bedeutung für Personenbeförderungen, da grenzüberschreitende Güterbeförderungen, soweit es sich nicht um innergemeinschaftliche Güterbeförderungen (für die die Sonderregelung des Abs. 3 gilt) handelt, regelmäßig unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfrei...

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