Rz. 1

Der Ort der Lieferung wurde erstmals durch § 4 UStDB 1938 geregelt. Sein Wortlaut wurde unverändert in § 4 UStDB 1951 sowie in § 3 Abs. 6 UStG 1967 übernommen:

Zitat

Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

Erst im Zuge der Anpassung an das EU-Recht wurde § 3 Abs. 6 UStG durch den am 1.1.1997 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 d) des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997[1] geändert und mit seinem Regelungsinhalt in die neue, bis heute geltende Vorschrift des § 3 Abs. 7 S. 1 UStG 1997 eingefügt.

[1] Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 v. 12.12.1996, BGBl I 1996, 1851, BStBl I 1996, 1560.

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