Rz. 19

Für die Abgrenzung der Werklieferung von der Werkleistung ist entscheidend, ob der Unternehmer oder der Besteller den Hauptstoff beschafft hat. Eine Werklieferung liegt immer dann vor, wenn der Werkunternehmer den gesamten oder einen nach der Gesamtbetrachtung wesentlichen Teil des Hauptstoffs selbst beschafft hat.

 

Rz. 20

Eine Werklieferung liegt bei Gesamtbetrachtung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht schon deshalb vor, weil der Werkunternehmer bei Herstellung des Werks einen mengen- und wertmäßig geringfügigen Teil eigenen Hauptstoffs verwendet.[1]

 

Rz. 21

Unter Beschaffen i. S. d. § 3 Abs. 4 UStG sind derivativer und originärer Erwerb, Herstellung und Urerzeugung zu verstehen. Die bürgerlich-rechtliche Gestaltung der Vorgänge und die Eigentumsverhältnisse sind insoweit nicht entscheidend.[2] Der Unternehmer muss die selbst beschafften Stoffe bei der Anfertigung des Liefergegenstands verwenden. Das Wort "verwenden" ist nicht gleichzusetzen mit "benutzen". Der beschaffte Stoff muss vielmehr gegenständlich in das Werk eingehen, m. a. W. zum Liefergegenstand (oder zu einem Teil des Liefergegenstands) werden. Bleibt ein vom Unternehmer benutzter Stoff in seiner Substanz erhalten und kann er bei anderer Gelegenheit wieder eingesetzt werden (z. B. als Handwerkszeug, Maschine, Mater, Zeichnung, Druckvorlage, Energie), so handelt es sich nicht um eine "Verwendung von Stoffen" i. S. d. § 3 Abs. 4 UStG.[3]

 

Rz. 22

Keine Lieferung mit anschließender Werkleistung, sondern eine einheitliche unteilbare Werklieferung liegt dann vor, wenn der Unternehmer den selbst beschafften Hauptstoff zunächst an den Auftraggeber liefert und ihn dann – wie von vornherein vorgesehen – zu dem bestellten Werk be- oder verarbeitet.[4] Eine Lieferung des noch nicht be- oder verarbeiteten Stoffs wird in derartigen Fällen aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers im Allgemeinen nicht anzunehmen sein; auch erhält der Auftraggeber wohl lediglich eine durch die Verabredung zur späteren Bearbeitung eingeschränkte Verfügungsmacht. Eine Werklieferung liegt danach auch vor, wenn der Werkunternehmer in die Beschaffung des Hauptstoffs als Einkaufskommissionär des Bestellers eingebunden ist (Rz. 71).

 

Rz. 23

Auch Reparaturen und Ausbesserungen können Werklieferungen sein (Rz. 35ff.).

[3] BFH v. 13.10.1960, V 302/58, HFR 1961, 186 betr. Schablonen zum Bedrucken von Stoffen.
[4] Reichardt, UR 1971, 196 sowie ders., UR 1972, 81.

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