Rz. 71

Unter unechter Materialbeistellung versteht man die Zurverfügungstellung von Werkstoffen durch den Werkbesteller (Auftraggeber), an deren Beschaffung durch den Werkbesteller der Werkunternehmer als Kommissionär beteiligt war. In diesem Fall erbringt der Werkunternehmer eine Werklieferung des fertigen Werks einschließlich der beschafften Stoffe. Es liegt somit ein Fall der Selbstbeschaffung des Stoffs durch den Werkunternehmer vor. Gleiches gilt, wenn er den Stoff als Einkaufskommissionär des Bestellers einkauft und dann im Auftrag des Bestellers verarbeitet. Derartige Vorgänge sind als einheitliche Werklieferung anzusehen.

 

Rz. 72

Eine (echte) Materialbeistellung kann aber in den Fällen anerkannt werden, in denen der Werkunternehmer als Agent (Einkaufsagent des Werkbestellers oder Verkaufsagent des Stofflieferanten) oder als sachverständiger Berater an der Stoffbeschaffung beteiligt ist und dementsprechend zwischen dem Lieferer und dem Besteller der Werkstoffe unmittelbare Rechtsbeziehungen begründet werden. Unter den vorgenannten Voraussetzungen scheiden die beschafften Stoffe aus der Leistung des Werkunternehmers an den Werkbesteller aus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge