Rz. 230

Bei der Verpfändung von Gegenständen liegt wirtschaftlich betrachtet eine sonstige Leistung in Form der Darlehensgewährung durch den Pfandleiher an den Pfandschuldner vor, solange Letzterer den verpfändeten Gegenstand vor Ablauf der vereinbarten Frist gegen Zahlung des vereinbarten Betrags auslöst. Die sonstige Leistung ist unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerbefreit.[1] Eine Lieferung des Pfandobjekts durch den Pfandschuldner an den Pfandgläubiger liegt nicht vor, da der Pfandgläubiger keine Verfügungsmacht am Pfandobjekt erlangt.

 

Rz. 231

Mit Eintritt der Pfandreife erlangt der Pfandgläubiger die Verwertungsbefugnis über das Pfandobjekt. Verwertet er daraufhin das Pfandobjekt, erlangt der Pfandgläubiger durch die Verwertungshandlung Verfügungsmacht. Es werden in diesem Fall – wie bei der Verwertung von Sicherungsgut (Rz. 201ff.) – zur gleichen Zeit und am selben Ort zwei Umsätze bewirkt[2]:

  • eine Lieferung des Pfandschuldners an den Pfandgläubiger und
  • eine Lieferung des Pfandgläubigers an den Erwerber des Pfandobjekts.
 

Rz. 232

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH[3] zur sog. "kalten Zwangsverwaltung" durch Insolvenzverwalter, nach der die Veräußerung im eigenen Namen aber für fremde Rechnung stattfindet, werden auch die Rechtsfolgen nach den Grundsätzen der Kommissionslieferungen angewendet.[4] Da aber auch die Lieferungen im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts im Rahmen einer Lieferkette ablaufen, ergeben sich hieraus keine praktischen Auswirkungen.

Rz. 233–234 einstweilen frei

[2] BFH v. 8.8.1963, V 247/50 U, BStBl, III 1963, 493; BFH v. 9.7.1970, V R 32/70, BStBl II 1970, 645; BFH v. 16.4.1997, XI R 87/96, BStBl II 1997, 585 – eine gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, BVerfG v. 13.2.1998, 1 BvR 1575/97.
[4] Vgl. Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG Rz. 101 (82. EL).

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