Rz. 122

Wenn die Lieferung des Gegenstands durch den Wiederverkäufer an ihm nahestehende Abnehmer zwar entgeltlich, aber zu einem Entgelt stattfindet, das niedriger ist als bei einem gem. § 3 Abs. 1b UStG trotz Unentgeltlichkeit steuerbaren Umsatz, ordnet § 25a Abs. 3 UStG die Geltung der sog. Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG in der Weise an, dass der Wert gem. § 10 Abs. 4 UStG ebenso wie bei unentgeltlichen Wertabgaben (Rz. 123) an die Stelle des Verkaufspreises tritt, denn dieser tatsächliche Verkaufspreis ist wegen des Naheverhältnisses zwischen dem Wiederverkäufer und dem Käufer nicht marktgerecht und deshalb im Interesse der Gleichmäßigkeit der Belastung des Endverbrauches nicht maßgeblich.

 
Praxis-Beispiel

Lieferung an nahestehende Personen

Wenn in dem Beispiel aus Rz. 117 G den Pkw seiner Tochter nicht schenkt, sondern für weniger als 22.000 EUR verkauft, dann wird der von der Tochter tatsächlich gezahlte Preis von § 10 Abs. 5 UStG ignoriert und fiktiv der Wert gem. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG i. H. von 22.000 EUR, der bei einer unentgeltlichen Zuwendung anzusetzen wäre, für maßgeblich erklärt.

 

Rz. 123

Dabei spielt die Frage nach der Vorsteuerentlastung der Bestandteile keine Rolle, denn die Einschränkung des § 3 Abs. 1b S. 2 UStG gilt nicht bei entgeltlichen Umsätzen, auch wenn sie verbilligt sind. § 10 Abs. 5 UStG verweist nur hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auf § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG, nicht jedoch auf § 3 Abs. 1b UStG.

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