Rz. 23
Nach § 1c Abs. 1 UStG liegt unter folgenden Voraussetzungen ein innergemeinschaftlicher Erwerb i. S. d. § 1a UStG nicht vor:
- Der Erwerber gehört zu den in § 1c Abs. 1 S. 1 UStG bezeichneten begünstigten Einrichtungen.
- Der Erwerber ist kein Unternehmer oder erwirbt den Gegenstand nicht für sein Unternehmen.
- Der Ort der Lieferung an die begünstigten Einrichtungen liegt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.
- Der Gegenstand der Lieferung gelangt in das Inland.
- Es handelt sich nicht um den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs.
Rz. 24
Die in der Vorschrift genannten Einrichtungen gelten nicht als Erwerber i. S. d. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG.[1] Diese Bestimmung ist auf den ersten Blick missverständlich, weil sie sich in Widerspruch setzt zu dem Einleitungssatz von § 1c Abs. 1 UStG, wonach die Erwerber Unternehmer sein können oder den Gegenstand für ihr Unternehmen erwerben können. Der absolut formulierte Ausschluss von der Erwerbereigenschaft widerspricht der Möglichkeit, dass die in § 1c Abs. 1 UStG genannten Einrichtungen Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sein können, z. B. wenn eine zwischenstaatliche Einrichtung eine Kantine betreibt. Die Formulierung ist deshalb nur verständlich vor dem Hintergrund von § 1b Abs. 1 UStG bzw. § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG. Diese beiden Vorschriften sind nur anwendbar, wenn die Personen i. S. d. § 1b UStG bzw. die Abnehmer i. S. d. § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen gehören, also keine Erwerber i. S. dieser Vorschrift sind. Aus § 1c Abs. 1 S. 2 UStG folgt also, dass einerseits § 1b UStG für die genannten Einrichtungen uneingeschränkt anwendbar bleibt (die genannten Einrichtungen unterliegen also der Besteuerung beim Erwerb neuer Fahrzeuge), andererseits auch die Sonderregelung über den Ort der Lieferung gem. § 3c UStG.
Rz. 25
Den nach § 1c Abs. 1 UStG begünstigten Einrichtungen ist eine USt-IdNr. grundsätzlich nicht zu erteilen, weil sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe nicht benötigen.[2]
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