Rz. 1

Die Vorschrift des § 1c UStG war durch Art. 20 Nr. 2 des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes (StMBG) v. 21.12.1993[1] neu in das UStG aufgenommen worden, und zwar mWv 30.12.1993. Die Regelung geht zurück auf Art. 15 Nr. 2 des gleichlautenden Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP[2] und der Bundesregierung[3] und war bei der parlamentarischen Beratung des Gesetzentwurfs nicht verändert worden.

 

Rz. 2

Zweck und Bedeutung der Vorschrift ergeben sich aus der amtlichen Gesetzesbegründung.[4]

 

Rz. 3

Durch Art. 20 Nr. 3 des JStG 1996 v. 11.10.1995[5] war in § 1c Abs. 2 UStG die alte Bezugnahme auf § 1a Abs. 2 Nr. 1 UStG redaktionell ersetzt worden durch die Bezugnahme auf § 1a Abs. 2 UStG, und zwar mWv 1.1.1996. Diese redaktionelle Änderung folgte aus der Neufassung des § 1a Abs. 2 UStG durch Art. 20 Nr. 2 des JStG 1996, wonach die Erwerbsfiktion für die Inanspruchnahme funktionsändernder innergemeinschaftlicher Werkleistungen nach der bis dahin geltenden Regelung des § 1a Abs. 2 Nr. 2 UStG wegfiel.

 

Rz. 3a

Durch Art. 15 Nr. 1 JStG 2020[6] wurde mWv 1.7.2022[7] in § 1c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt, in Nr. 3 der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt: "4. im Inland stationierte Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird." Mit der Ergänzung wurde der Ausschluss eines innergemeinschaftlichen Erwerbs auf Streitkräfte eines Mitgliedstaates ausgedehnt, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird (sog. GSVP-Verteidigungsanstrengung). Die Ergänzung beruht auf Art. 3 i. V. m. Art. 151 Abs. 1 Buchst. ba und bb MwStSystRL i. d. F. von Art. 1 Nr. 1 der RL (EU) 2019/2235[8] und hatte im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2020 gegenüber dem Regierungsentwurf keine Änderung erfahren.[9] Zur weiteren amtlichen Begründung vgl. den Regierungsentwurf eines JStG 2020.[10]

[1] BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50.
[2] BT-Drs. 12/5630.
[3] BT-Drs. 12/5764.
[4] BT-Drs. 12/5630, 85.
[5] BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438.
[6] Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[7] Art. 50 Abs. 8 JStG 2020.
[8] RL (EU) 2019/2235 des Rates v. 16.12.2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der RL 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. EU 2019 Nr. L 336/10.
[9] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drs. 19/25160, 88.
[10] BR-Drs. 503/20, 170; BT-Drs. 19/22850, 152.

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