Rz. 43

Der seit dem 25.12.2008 geltende § 14b Abs. 5 UStG (Rz. 6) verweist für die elektronische Aufbewahrung von Rechnungen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets auf den – auch zum 25.12.2008 neu geschaffenen[1]Abs. 2a des § 146 AO – ab dem 29.12.2020: § 146 Abs. 2b AO (s. Rz. 2). Danach ist die elektronische Aufbewahrung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen, zu denen über § 14b Abs. 5 UStG auch Rechnungen gehören, nur nach Bewilligung durch die zuständige Finanzbehörde zulässig. Der Unternehmer muss dazu einen schriftlichen, im Übrigen aber formlosen Antrag an das für ihn zuständige FA richten.

 

Rz. 44

§ 146 Abs. 2b AO macht die Zulässigkeit der Aufbewahrung im Drittlandsgebiet davon abhängig, dass mit dem Staat, in dem die Aufbewahrung tatsächlich stattfindet, eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, in dem u. a. der Online-Datenzugriff gem. § 147 Abs. 6 AO in vollem Umfang möglich ist. So wird gewährleistet, dass die Kontrollbefugnis und –reichweite der deutschen Finanzbehörden auch bei in Drittländern aufbewahrten Dokumenten ebenso wie bei der Lagerung im Inland sichergestellt ist. In der Regierungsbegründung zum JStG 2009[2] wurde ausdrücklich betont, dass die Zulassung der Aufbewahrung der Dokumente außerhalb des Gemeinschaftsgebiets dem Interesse der Wirtschaft Rechnung trage, weil dadurch erhebliche Bürokratiekosten eingespart werden könnten. Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung seien die gleichen Bedingungen wie bei der Aufbewahrung im Inland zu normieren. Das leistet § 146 Abs. 2b AO.

 

Rz. 45

Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung gem. § 146 Abs. 2b AO nicht mehr vorliegen, z. B. weil die Rechtshilfeabkommen nicht mehr gelten oder technische Mängel den Online-Zugriff der Finanzverwaltung nicht mehr ermöglichen, müssen die Unterlagen vom Unternehmer in das Inland verbracht werden, d. h. auf einem Server im Inland vorgehalten werden. Möglich ist aber auch die Aufbewahrung im übrigen Gemeinschaftsgebiet unter den Bedingungen des § 14b Abs. 4 UStG (Rz. 41).

[1] Art. 10 Nr. 8 JStG 2009.
[2] BR-Drs. 545/08.

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