Rz. 41

Da ein Unternehmer Rechnungen und Daten auf elektronischem Weg auch in einem anderen Mitgliedstaat, als dem, in dem er ansässig ist, archivieren kann, muss für die Finanzverwaltung ein grenzüberschreitender Zugriff auf diese Daten gewährleistet werden. Mit der Regelung des § 14b Abs. 4 wurde Art. 22a der 6. EG-Richtlinie umgesetzt, dem jetzt Art. 249 MwStSystRL entspricht. Auf dieser völkerrechtlichen Grundlage wird zur Sicherstellung der Umsatzsteuerkontrolle bei der Aufbewahrung von elektronischen Rechnungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet dem zuständigen FA ein staatenübergreifender Online-Zugriff auf die relevanten Unterlagen ermöglicht.

 

Rz. 42

Auch wenn § 14b Abs. 4 UStG nur den Fall regelt, dass die Rechnungen auf elektronischem Weg im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufbewahrt werden, ist nicht etwa der Gegenschluss erlaubt, bei Aufbewahrung nur im Inland sei kein Online-Zugriff erlaubt. Insofern schafft § 14b Abs. 4 UStG nur gleiches Recht für im Ausland oder im Inland aufbewahrte Rechnungen und Belege.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge