Rz. 21

Weist jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert aus, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist (§ 14c Abs. 2 UStG), so schuldet er gem. § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG die ausgewiesene USt. Als Rechnungsaussteller und damit Steuerschuldner kommen neben Unternehmern auch Nichtunternehmer in Betracht (§ 14c UStG). Aussteller einer Rechnung ist derjenige, dem das Inverkehrbringen der Rechnung zuzurechnen ist (§ 14c UStG). Auch der Aussteller einer anderen Urkunde, in der wie in einer Rechnung abgerechnet wird, schuldet die unberechtigt ausgewiesene USt nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG (§ 14c UStG). Das Dokument (Rechnung oder andere Urkunde) muss nicht die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 9 UStG enthalten. Es reicht vielmehr, wenn das Dokument die elementaren Merkmale einer Rechnung (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene USt) ausweist.[1]

 

Rz. 22

Die Vorschrift des § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG beruht auf Art. 203 MwStSystRL (früher Art. 21 Nr. 1 Buchst. d der 6. EG-Richtlinie).

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