Rz. 20

Die EUSt wird nach dem Wert des eingeführten Gegenstands bemessen. Der Begriff des Gegenstands ist, wie von § 21 Abs. 5 UStG hervorgehoben wird, in Bezug auf den zollrechtlichen Warenbegriff eigenständig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG Rz. 56ff.). Unter Waren sind alle beweglichen körperlichen Sachen zu verstehen. Zu den Gegenständen sind auch nichtkörperliche Sachen, z. B. elektrische Energie, Gas, Wärme, Kälte, zu rechnen.[1]

 

Rz. 21

Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH unterliegen eingeschmuggelte Betäubungsmittel und Falschgeld nicht der EUSt-Erhebung.[2] Für das Zollrecht ist diese Rechtsprechung dadurch umgesetzt worden, dass für diese Waren keine Zollschuld entsteht (Art. 83 Abs. 2 UZK). Eine entsprechende Vorschrift für die EUSt fehlt; der Rechtslage wurde durch die Dienstvorschrift EUSt Abs. 2 S. 2 Rechnung getragen.

 

Rz. 22

Keine Gegenstände sind Rechte oder Kenntnisse, soweit sie nicht in den Gegenständen verkörpert sind (Art. 14 und 15 der MwStSystRL). Patente, Lizenzen, Pläne, die für die Herstellung der eingeführten Gegenstände benötigt werden, gehören zur EUSt-Bemessungsgrundlage (Rz. 96). Rechte, die in schriftlichen Verträgen übertragen werden, werden anlässlich der Einfuhr des Schriftstücks etc. nicht bewertet; es bleibt bei der Bewertung des Datenträgers. Kenntnisse finden nur dann in der Bemessungsgrundlage der EUSt Berücksichtigung, wenn aufgrund der Anwendung der Kenntnisse ein selbstständig zu bewertender Gegenstand entsteht, z. B. Gutachten, Übersetzungen.[3]

 

Rz. 23

Sog. immaterielle Güter, z. B. Gedanken, Erfindungen, sind keine Gegenstände. Finden diese Güter Niederschlag in körperlichen Sachen, z. B. Bücher, Schallplatten, Software, Bilder, entsteht ein selbstständig zu bewertender Gegenstand, der mit seinem Gesamtwert in die Bemessungsgrundlage eingeht.[4]

 

Rz. 24

Entgegen der Rechtslage wurde Software, die zur Verwendung in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt ist, ungeachtet der Zollwertvorschriften der Art. 29 bis 33 ZK nur nach dem Wert der Datenträger selbst bemessen (Art. 167 ZK-DVO a. F.). Die Anwendung der zollrechtlichen Bewertung von Software wurde durch § 11 Abs. 1 S. 1 2. Hs. UStG ausgeschlossen. Aufgrund des USt-Binnenmarktgesetzes wurde dieser Ausschluss aufgehoben, sodass die Vorschriften über den Zollwert seit dem 1.1.1993 uneingeschränkt auf die EUSt Anwendung finden.[5] Art. 167 ZK-DVO wurde durch VO Nr. 444/2002 (ABl Nr. L 68/11) aufgehoben, weil durch das mit Beschluss 97/359/EG genehmigte Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie seit 1.1.2000 die Zollfreiheit dieser Waren weltweit erreicht worden war. Die zolltarifrechtliche Beurteilung von Software wurde durch das am 1.1.2007 in Kraft getretene revidierte Harmonisierte System dahin geändert, dass die Unterscheidung zwischen Datenträgern mit (Pos. 8524) und ohne Aufzeichnung (Pos. 8523) entfallen ist (nunmehr nur noch Pos. 8523), ebenso die Anm. 6 zu Kap. 85 über Datenträgern, die zusammen mit Geräten gestellt werden. Unabhängig von dieser Entwicklung ist der Zollwert nach dem Transaktionswert der Software samt Datenträgern bzw. Geräten zu ermitteln.[6] Der Ausschuss für den ZK hatte im Dokument Taxud/2241/2008 rev.1 entschieden, dass auch der Wert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software, die zur Funktionsfähigkeit der eingeführten Ware mit dieser eingeführt wird, unabhängig ob die Software in der Union erarbeitet wurde, als immaterieller Bestandteil der Ware zum Transaktionswert gehört und ggf. nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziffer i ZK hinzuzurechnen ist. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des EuGH.[7] Das Betriebssystem, mit dem ein Computer ausgestattet ist, kann als Bestandteil, aber auch als Technik (Rz. 53) verstanden werden und ist, wenn es kostenlos bei der Einfuhr des Computers zur Verfügung gestellt wird, seinem Wert entsprechend dem Kaufpreis hinzuzurechnen. Anders wird Software beurteilt, die zu Zwecken der Herstellung der Einfuhrware zur Verfügung gestellt wird.[8] Wird Software für den Erwerber entwickelt oder Standardsoftware an die Bedürfnisse des Erwerbers angepasst und auf einem Datenträger übermittelt, handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung.[9]

 

Rz. 25

Im Gegensatz zur USt, der Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), ist Besteuerungsgegenstand der EUSt die Einfuhr von Gegenständen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Gegenstände aufgrund einer Lieferung oder gar eines Kaufgeschäfts (Transaktion) zu bewerten sind. Sind mit dem Gegenstand sonstige Leistungen verbunden, z. B. Vermietung, Beförderung, bleiben diese Leistungen für die Bewertung grundsätzlich unberücksichtigt (s. jedoch Rz. 273ff). Entsteht daher für Gegenstände, z. B. Kfz, die nur zur grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern oder Personen eingeführt worden sind, eine EUSt (im Rahmen der vorübergehenden Verwendung), ist die EUSt nach dem Wert der Kfz (im maßgebenden Zeitpunkt der Pflichtverletzung) zu bemessen.

Rz. 26 – 29 einstweilen ...

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