Rz. 96

Hat der Käufer mittelbar oder unmittelbar Lizenzgebühren für das Recht auf Nutzung von z. B. Know-how, Patente, Warenzeichen oder Urheberrechte usw. zu zahlen, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, so sind zum Kaufpreis Zuschläge in Höhe dieser Lizenzgebühren vorzunehmen. Es ist unerheblich, in welchem Land der Empfänger der Zahlungen für Lizenzgebühren seinen Sitz hat (Art. 136 Abs. 5 UZK-DVO). Da sich der Zollwert auf den eingeführten Gegenstand bezieht und beschränkt, wie ere sich im Zeitpunkt der Bewertung darstellt, können in den Zollwert nur Lizenzgebühren einbezogen werden, die für Rechte oder Leistungen gezahlt werden, die im maßgebenden Zeitpunkt in den eingeführten Gegenständen bereits verkörpert sind oder deren Verwendung und Gebrauch erst ermöglichen. Es ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der Entstehung der EUSt der Betrag der Lizenzgebühren feststeht. Sie stellen eine Bedingung des Kaufgeschäfts dar, wenn innerhalb eines Konzerns die Zahlung dieser Lizenzgebühren von einem sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer verbundenen Unternehmen verlangt und zugunsten dieses Unternehmens geleistet wird.[1] Eine Hinzurechnung von Lizenzgebühren erfolgt auch, wenn diese nicht ausdrücklich in den mit den konzernangehörigen Verkäufern abgeschlossenen Verträgen begründet, aber mittelbar durch die von dem Lizenzgeber mit den übrigen konzernangehörigen Gesellschaften abgeschlossenen Lizenzverträge sichergestellt wird.[2] Für Gebühren für Verfahrenspatente sind daher nach Art. 71 UZK nur dann Zuschläge zu bilden, wenn das Verfahren in den eingeführten Waren verkörpert ist. Die Anwendbarkeit von Zuschlagsätzen für Lizenzgebühren kann im Rahmen einer Bewilligung nach Art. 73 UZK i. V. m. Art. 71 DelVO geregelt werden. Ein proportionaler Anteil vom Betrag der Lizenzgebühren, die für die Zurverfügungstellung von Know-how für die Herstellung der eingeführten Gegenstände entrichtet werden, sind dem tatsächlich gezahlten Preis für eingeführte Gegenstände hinzuzurechnen, in denen sie dazu bestimmt sind, in die Endprodukte eingearbeitet zu werden.[3]

 

Rz. 97

Lizenzgebühren für das Recht zur Benutzung eines Warenzeichens gehören nur dann zum Transaktionswert, wenn es sich bei der eingeführten Ware bereits um das Markenerzeugnis handelt.[4]

 

Rz. 98

Zahlungen für das Recht zur Vervielfältigung der eingeführten Ware dürfen bei der Ermittlung des Zollwerts nicht dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden (Art. 72 Buchst. d UZK). Enthält der Kaufpreis bereits Zahlungen für Vervielfältigungsrechte, können diese Zahlungen ausgesondert werden, wenn sie in der Rechnung gesondert ausgewiesen sind (s. Rz. 81).

 

Rz. 99

Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf sind in den Transaktionswert miteinzubeziehen, wenn die eingeführten Waren nur unter der Bedingung verkauft worden sind, dass für deren Vertrieb eine Gebühr bezahlt wird.[5]

[1] EuGH v. 9.3.2017, C-173/15, BFH/NV 2018, 1358, UR 2018, 883; Glashoff/Haubenreisser, RIW/AWD 1979, 841.
[2] FG Düsseldorfv. 14.6.2017, 4 K 2163/13 Z; Haufe-Index 10964625.
[3] EuGH v. 9.7.2020, C-76/19, Haufe-Index 13938086,

DV Zollwert Abs. 62; BFH v. 7.8.1962, VII 89/60, BFHE 75, 781; BFH v. 12.7.1966, VII 261/63, BFHE 86, 604; EuGH v. 14.7.1977, Rs. 1/77, EuGHE 1977, 1473; EuGH v. 16.3.1978, Rs. 135/77, EuGHE 1978, 855.

[5] Glashoff/Haubenreisser, RIW/AWD 1979, 841.

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