Rz. 552

Für den Begriff der beförderten Personen ist nicht maßgebend, wer mit dem Kraftomnibus tatsächlich fortbewegt worden ist. Da die Besteuerung des Umsatzes mit dem Durchschnittsbeförderungsentgelt nur aus Vereinfachungsgründen an die Stelle des vereinbarten oder vereinnahmten Entgelts tritt, können für die Berechnung der Personenkilometer nur die Personen einbezogen werden, an die eine Beförderungsleistung erbracht wird. Hierzu gehören daher nicht der Fahrer, der Beifahrer und andere Begleitpersonen, die Arbeitnehmer oder selbstständige Hilfspersonen des Beförderers sind (z. B. Reiseleiter, Dolmetscher), sowie Kleinkinder (unter 4 Jahren), die unentgeltlich befördert werden.[1] Werden Personen aus Gründen, die außerhalb des Unternehmens des Beförderers liegen, unentgeltlich befördert, sind sie in die Berechnung einzubeziehen, soweit eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vorliegt, die gem. § 3b Abs. 1 S. 1 UStG[2] im Inland ausgeführt wird.

[2] Bis 17.12.2019 gem. § 3f UStG.

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