Rz. 17

Das Entgelt hat im Umsatzsteuerrecht eine mehrfache Bedeutung. Zum einen ist ein Entgelt für die Umsätze, die im Rahmen eines Leistungsaustauschs getätigt werden, eine der beiden Grundvoraussetzungen. Nicht jede Zahlung aufgrund besonderer Vorgänge und Vorfälle stellt ein Entgelt dar. Hier ist insbesondere gegenüber dem unentgeltlichen Umsatz und dem Schadensersatz eine genaue Abgrenzung erforderlich (Rz. 41 ff.). Ein Leistungsaustausch ist gegeben, wenn ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbringt, wenn zwischen ihm und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist. Zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern ist ein Leistungsaustausch möglich. Dieser kann auf einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung beruhen. Es ist auch möglich, dass die Gesellschaft nur gegenüber ihren Gesellschaftern tätig wird.[1] Dabei ist das Entgelt ein eigenständiger Begriff des Umsatzsteuerrechts. Als besonders wichtig ist seine Abgrenzung gegenüber dem zivilrechtlichen Begriff des Preises hervorzuheben (Rz. 34 ff.). Die beiden genannten Anwendungsbereiche des Begriffs des Entgelts sind innerlich miteinander verknüpft.[2] Was nicht zum Entgelt im Rahmen des Leistungsaustauschs zu zählen ist, kann auch nicht zur Bemessungsgrundlage nach § 10 für einen Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gehören. Allerdings hat der BFH[3] beim Fehlen eines sonstigen Rechtsgrunds für einen Teil der Zahlung diese dem Entgelt zugerechnet. Dies gilt z. B. für den Fall der irrtümlichen Doppelzahlung.[4] Zunächst ist jedoch immer zu prüfen, ob und inwieweit überhaupt ein Leistungsaustausch gegeben ist (§ 1 UStG Rz. 70 ff.). Dabei ist das Tatbestandsmerkmal des Leistungsaustauschs dem § 1 UStG und nicht dem § 10 UStG zu entnehmen.[5] Der Umfang des Leistungsaustauschs[6] bestimmt dann auch den Umfang der Bemessungsgrundlage. Entgelt ist demnach das – aber auch nur das –, was der leistende Unternehmer für die von ihm ausgeführte Leistung erhält oder erhalten soll.[7] Das bedeutet, dass der Leistungsaustausch einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und dem Entgelt voraussetzt.[8] Entgegen der früheren Auffassung des BFH wird kein innerer, synallagmatischer Zusammenhang mehr gefordert. Zur Frage des Leistungsaustauschs bei einem "symbolischen Entgelt" vgl. Rz. 7b.

 

Rz. 17a

Aus einer bloßen, z. B. sich aus einem Gesetz ergebenden Kostentragungspflicht folgt daher noch nicht, dass der Kostenpflichtträger eine Leistung erbringt. Sie bedeutet daher auch kein Entgelt eines "Dritten".[9] Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem empfangenen Gegenwert muss dabei zu einem Verbrauch i. S. d. gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerrechts führen.[10] Bei Leistungsaustauschprozessen, zu deren Ausführung sich die Beteiligten in gegenseitigen Verträgen verpflichtet haben, soll ein Verbrauch i. S. d. Mehrwertsteuersystems grundsätzlich vorliegen.[11] Vergütungen, Zuschüsse und ähnliche Zahlungen, die für die Aufgabe landwirtschaftlicher Produktionen (z. B. Milcherzeugung, aber auch anderer landwirtschaftlicher Produkte) geleistet werden, können dagegen nicht Entgelte im Rahmen eines Leistungsaustauschs sein, da ein Verbrauch ausscheidet. Mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängende Subventionen gehören aber – eindeutig gesetzlich seit dem 1.1.2019 auch so in § 10 Abs. 1 S. 2 UStG geregelt – mit in die Besteuerungsgrundlage des Steuerschuldners.

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